Verleumdung
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Die Verleumdung erfasst eine ehrenrührige Tatsache, die nicht gegenüber der betroffenen Person, sondern gegenüber einer dritten Person geäußert wird. Es gibt also insgesamt mindestens drei Beteiligte. In Abgrenzung dazu genügen für die einfache Beleidigung bereits zwei Beteiligte. Bei der Verleumdung muss positives Wissen des Täters vorliegen. Es ist erforderlich, dass die Tatsache unwahr ist. Dies bedeutet, dass der Beweis erbracht werden muss, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft.
Als Tathandlung muss ein Behaupten oder ein Verbreiten vorliegen. Wenn lediglich eine Sachlage verändert wird, ist das nicht ausreichend. Ein Behaupten liegt vor, wenn eine Tatsache als richtig dargestellt wird, und zwar nach eigenem Wissen. Ein Verbreiten liegt vor, wenn eine Tatsache als fremdes Wissen dargestellt wird. Es ist erforderlich, dass der Vorsatz sich auch auf die Unwahrheit erstreckt.
[bearbeiten] Gesetzestext
§ 187 StGB: "Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."