Rechtsstaat
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Rechtsstaat bedeutet, dass die öffentliche Gewalt an eine objektive Rechtsordnung, die auf Dauer angelegt ist, gebunden ist. Dabei wird die Macht des Staates durch Gesetze definiert und begrenzt. Es gilt ein Verbot der Willkür. Darüberhinaus darf nicht bloß formelles Recht eingehalten werden, sondern es muss auch materielles Recht Anwendung finden.
Wenn man lediglich formelles Recht anwendet, also einfach nur die Gesetze anwendet, und diese nicht an Hand übergeordneten Rechts - Menschenrechte und Völkerrecht - überprüft, dann liegt noch lange kein Rechtsstaat vor. Deswegen geht man in der Rechtswissenschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges davon aus, dass die Menschenrechte Ausdruck des Naturrechts sind und der Rechtsstaat innerhalb der Menschenrechte zu definieren ist. In Deutschland erfüllen die Grundrechte eine Abwehrfunktion des einzelnen Bürgers gegen den Staat. Die Grundrechte sind dabei so formuliert, dass grundsätzlich ein Rückgriff auf Naturrecht nicht notwendig ist.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Deutschland
Aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz geht indirekt (nicht wörtlich) hervor, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist. In Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 ist das Homogenitätsprinzip verankert, das den Rechtsstaat ausdrücklich nennt. Das Rechtsstaatsprinzip darf gemäß Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz nicht durch Verfassungsänderung geändert werden.
[bearbeiten] Rechtsstaatsprinzipien
- Gewaltenteilung
- Rückwirkungsverbot, wenn Vertrauensschutz vorliegt
- Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot
- Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
[bearbeiten] Gewaltenteilung
Nach dem Grundgesetz findet eine Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Rechtsprechung statt. Innerhalb der Legislative findet eine weitere Unterteilung in Bundestag und Bundesrat statt. Darüberhinaus gibt es eine Verschränkung der unterschiedlichen Gewalten.
[bearbeiten] Vorrang des Gesetzes
Ein Staatsorgan darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Welches Recht als höherrangig anzusehen ist, ergibt sich aus der Normenhierarchie in Deutschland.
[bearbeiten] Vorbehalt des Gesetzes
Es ist Exekutive und Judikative verboten, ohne gesetzliche Grundlage zu handeln.
[bearbeiten] Rückwirkungsverbot
Es ist grundsätzlich verboten, rückwirkend belastende Gesetze zum Nachteil von Bürgern zu erlassen. Dies gilt insbesondere für das Strafrecht, wo der Grundsatz gilt, dass nur dann eine Strafbarkeit gegeben sein kann, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Tat auch gesetzlich mit Strafe bedroht war. Das nennt man auch das absolute Rückwirkungsverbot im Strafrecht. Ein relatives Rückwirkungsverbot ermöglicht den Erlass rückwirkender Gesetze, wenn es eine unechte Rückwirkung zur Folge hat.
[bearbeiten] Verhältnismäßigkeit
Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinne) bedeutet, dass unangemessene und übermäßige Beeinträchtigungen zu unterlassen sind. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass eine Maßnahme
- geeignet,
- erforderlich sowie
- angemessen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) sein muss.
Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn kein milderer Eingriff möglich ist, der die gleiche Wirksamkeit entfaltet. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn liegt vor, wenn kein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
[bearbeiten] Weblinks
Mein Parteibuch am 06.06.2007: Die Illusion des deutschen Rechtsstaates