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Nötigung

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Nötigung ist die rechtswidrige Veranlassung eines anderen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Gemäß § 240 Absatz 2 ist die Tat rechtswidrig, wenn »die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist«. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit seinen Willen zu entschließen und zu betätigen. Die Nötigung ist von der Erpressung abzugrenzen. Bei der Erpressung erfolgt die Nötigung mit Bereicherungsabsicht, durch welche das Vermögen des Genötigten geschädigt wird. Dagegen kommt es bei der Nötigung dem Täter nicht auf das Vermögen des Opfers an.

Bei der Nötigung muss die Rechtswidrigkeit gesondert festgestellt werden. So kann er die Drohung mit einem empfindlichen Übel durchaus sozialadäquat sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, Klage zu erheben, wenn nicht gezahlt wird. Zusätzlich muss die Verwerflichkeit nach Absatz 2 festgestellt werden. Verwerflichkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn körperlicher (physischer) Zwang ausgeübt wird.

Der Gewaltbegriff ist gelegentlich schwierig abzugrenzen. Das gilt bei Ankettungen vor Kernkraftwerken oder bei Sitzblockaden. Zu diesem Thema gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Die Auslegung des Gewaltbegriffs ist noch nicht abschließend geklärt.

Man unterscheidet absoluta und vis compulsiva.

Von „http://www.mein-parteibuch.com/wiki/N%C3%B6tigung

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