Meinungsfreiheit
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[bearbeiten] Wesen
Mit Meinungsfreiheit wird die Illusion[1] bezeichnet, dass jeder Mensch das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern.
[bearbeiten] Realität
[bearbeiten] Buskeismus
Die Realität der in Deutschland nicht vornandenen Meinungsfreiheit wird in Anlehnung an den Hamburger Zensurrichter Andreas Buske als Buskeismus bezeichnet[2].
[bearbeiten] Aushebelung durch die postfaschistische Justiz der BRD
Wie die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit in Deutschland durch die postfaschistische Justiz der Bundesrepublik Deutschland systematisch ausgehebelt wurde, beschrieb Heinrich Hannover im Jahre 2009[3].
[bearbeiten] Juristische Desinformation
Juristen streuen die Desinformation, dass es in Deutschland Meinungsfreiheit gebe, mit nachfolgenden Formeln, die sich in der Praxis als leere Hülse zur Verschleierung der Willkür erwiesen haben.
[bearbeiten] Grundgesetz
Die Meinungsfreiheit wird in Deutschland durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gewährleistet. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Durch das Lüth-Urteil vom 15. Januar 1958 wurde festgestellt, dass die Meinungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist.
[bearbeiten] Schutzbereich
- Meinung: Geschützt werden grundsätzlich Meinungen. Durch die Meinungsäußerung wird eine wertende Aussage getroffen. der Begriff der Meinung ist weit zu verstehen. Man soll sagen können, was man denkt. Es müssen nicht unbedingt die Gründe für die Meinungsäußerung nachprüfbar sein oder eingegeben werden können. Es kommt darauf an, dass eine geistige Auseinandersetzung stattfindet. insbesondere Werturteile werden geschützt. Ebenso ist das Werturteil über Werturteile als Meinung geschützt. Jede Meinung ist schutzwürdig. Das gilt auch für Meinungen, die von herrschenden Vorstellungen abweichen. Damit eine Aussage als Meinung geschützt wird, kann es nicht darauf ankommen, ob das Werturteil richtig oder falsch ist, oder ob es rational oder emotional begründet wird.
- Tatsachenbehauptung: Die Meinungsäußerung ist von der Tatsachenbehauptung abzugrenzen. Wenn eine Behauptung dem Beweis zugänglich ist, dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Im Gegensatz dazu entzieht sich eine Meinungsäußerung dem Beweis und ist weder richtig noch falsch.
- Es gibt eine Meinung, nach der die schlichte Mitteilung von Tatsachen beziehungsweise die einfache Behauptung von Tatsachen nicht als Meinungsäußerung einzuordnen ist. Diese Ansicht geht davon aus, dass eine Tatsachenbehauptung keine Wertung beinhaltet.
- Nach der Rechtsprechung sind Tatsachen und Werturteile besonders verknüpft. So ist die Mitteilung von Tatsachen eine Voraussetzung dafür, dass man sich eine Meinung bilden kann. Auch Tatsachenbehauptungen sind geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist in der Praxis sehr schwierig.
- Die Tatsachenbehauptung ist in folgenden Fällen nicht geschützt:
- Die unwahre Tatsachenbehauptungen genießt nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.
[bearbeiten] Schranken
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt:
- »Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«
Regelmäßig findet die Schranke der »allgemeinen Gesetze« Anwendung. Die anderen Schranken haben rechtsdogmatisch keine herausragende Bedeutung.
Es muss sich um ein »allgemeines« Gesetz handeln. Ein »allgemeines« Gesetz liegt vor, wenn es nicht eine bestimmte Meinung als solches im Auge hat, sondern dem Schutz überragender Rechtsgüter dient.
Exkurs: Wie ist es eigentlich mit dem Verbot der Meinungsäußerung zur Kopierschutz-Umgehungssoftware? Man darf bezweifeln, ob das Gesetz »allgemein« ist.
Es darf nicht gezielt und individuell eine bestimmte Meinung verboten werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, ob es sich bei einem Gesetz wirklich um ein »allgemeines« Gesetz handelt, oder ob bereits schon ein »spezielles« Gesetz vorliegt.
Die Beleidigung ist nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Schutzgut ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise die Ehre des Adressaten. Beide Begriffe sind gesetzlich unbestimmt und werden allein durch richterliche Willkür definiert.
[bearbeiten] Schranken-Schranken
Es ist ferner die »Wechselwirkungslehre« zu berücksichtigen. Es gibt verschiedene Schranken-Schranken. Eine davon ist das Zensurverbot.
- Zensurverbot: Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz ist kein eigenständiges Grundrecht, sondern normiert lediglich eines Eingriffs Schranke. Man kann zwischen Vorzensur und Nachzensur unterscheiden. Bei der Vorzensur muss vor der Veröffentlichung eine Genehmigung durch die Behörde eingeholt worden. Bei der Nachzensur kommt es zu einer Einziehung, nachdem die Veröffentlichung erfolgt ist. Mit dem Zensurverbot ist lediglich die Vorzensur gemeint - das bedeutet, dass lediglich vor einer Veröffentlichung eine Zensur nicht erlaubt ist. Eine Vorzensur ist auf keinen Fall zulässig.
[bearbeiten] Quellen
- ↑ Mein Parteibuch am 03.05.2007: Die Illusion der Pressefreiheit in Deutschland
- ↑ Buskeismus
- ↑ Heinrich Hannover am 01.05.2009 via Gegenmeinung: Politische Justiz in der BRD
[bearbeiten] Weblinks
DiePresse.com am 18.11.2007: Jeder Dritte spürt Druck auf die freie Meinung
angels.magazine am 05.08.2007: Das ist keine Demokratie, das ist eine DemoKRASSie
Mein Parteibuch am 03.05.2007: Die Illusion der Pressefreiheit in Deutschland