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Hamburgisches Verfassungsgericht

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Wesen

Das "Hamburgische Verfassungsgericht" ist das höchste Gericht von Hamburg.

[bearbeiten] Besetzung

Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und acht Verfassungsrichtern. Für jedes Mitglied gibt es einen Vertreter.

Präsident: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Gerd Harder

Vizepräsident: ???

Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Christoph Hardt, Rechtsanwalt Dr. Waldemar Maselewski, Rechtsanwalt Michael Nesselhauf, Richterin am Verwaltungsgericht Carola von Paczensky, Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerd Augner, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Westphal, Vorsitzender der Geschäftsführung Dr. Martin Willich, Richterin am Finanzgericht Hannelore Wirth-Vonbrunn

Vertreter/Vertreterinnen: Rechtsanwalt Wolfgang Hölder, Rechtsanwalt Jörg Kuhbier, Richter am Oberverwaltungsgericht Ernst-Otto Schulz, Rechtsanwalt Dr. Matthias von Rönn, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Susanne Rubbert, Präsident des Landessozialgerichts Dr. Michael Ruppelt, Richterin am Oberlandesgericht Britta Schlage, Rechtsanwältin Dr. Gisela Wild

(Stand im wesentlichen März 2007, Quelle HVerfg)

[bearbeiten] Besonderes

Der sozialdemokratische Ex-Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Wilhelm Rapp, der gleichzeitig auch Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts war, ist im Juni 2007 aus dem Amt geschieden. Der Presse war zu entnehmen, dass der bisherige Vizepräsident Gerd Harder nun Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichtes ist. Die Webseite zur Besetzung des Hamburgischen Verfassungsgerichtes wurde jedoch seit März 2007 jedoch nicht aktualisiert.

[bearbeiten] Besetzungsverfahren

Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

[bearbeiten] Qualifikation

Der Präsident und drei Verfassungsrichter müssen hamburgische Richter auf Lebenszeit sein. Zwei weitere Verfassungsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mitglieder der Bürgerschaft, des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechender Organe eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften dürfen nicht Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.

[bearbeiten] Zuständigkeit

Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet:

1. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;

2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

3. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen betreffen;

4. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des Landesrechtes herrschen;

5. auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid;

6. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung;

7. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten betreffen;

8. auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze dieser (Hamburger) Verfassung verstoßen hat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben;

9. auf Antrag des Senats über die Aberkennung von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung für ausgeschiedene Senatorinnen und Senatoren.

Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen werden. Das ist bisher geschehen durch das Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen sowie im Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft und im Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen hinsichtlich der Entscheidung über hoheitliche Tätigkeit eines Bewerbers im öffentlichen Dienst.

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach den obigen Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft und werden im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung der Entscheidungsformel beschließen.

[bearbeiten] Weblinks

Mein Parteibuch am 24.06.2007: Glückwunsch, Genossen!

Hamburgisches Verfassungsgericht am 27.04.2007: Wahlgesetz teilweise verfassungswidrig

MdHB Farid Müller: Das Hamburger Verfassungsgericht

Wikipedia: Hamburgisches Verfassungsgericht

Stadt Hamburg: Webseite des Hamburgischen Verfassungsgerichtes

Von „http://www.mein-parteibuch.com/wiki/Hamburgisches_Verfassungsgericht

Diese Seite wurde bisher 959-mal abgerufen. Diese Seite wurde zuletzt am 28. Juni 2007 um 10:55 Uhr geändert.


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