Grundrecht
im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache
Grundrechte sind die wesentlichen Rechte, die gemäß der Verfassung der Einzelperson zustehen. Dabei werden bestimmte Grundrechte (Menschenwürde und Gleichheitssatz) als überstaatlich/vorstaatlich angesehen und bestehen demgemäß unabhängig davon, ob sie in Verfassung oder Gesetz anerkannt sind. Grundrechte gewährleisten einen Mindestumfang an subjektiven Rechten. Die Grundrechte sind höherrangiges Recht und ein Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns.
Die Grundrechte des Grundgesetzes sind weitgehend deckungsgleich mit den Menschenrechten. In Artikel 1 Absatz 2 Grundgesetz ist von den Menschenrechten die Rede, in Absatz 3 von den Grundrechten.
Die Grundrechte können entweder nur Deutschen (Staatsbürgerrechte) gewährt werden oder auch Ausländern und Staatenlosen.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Geschichte
Die Vorgeschichte der Grundrechte geht u. a. zurück auf
- die Virginia Declaration of Rights,
- die Unabhängigkeitserklärung der USA,
- die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte,
- die Paulskirchenverfassung und
- die Weimarer Verfassung zurück.
[bearbeiten] Inhalt
Grundrechte sind zunächst einmal Freiheitsrechte (subjektive Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat) und Gleichheitsrechte. Weil die Grundrechte auch sozialstaatlich interpretiert werden, werden sie auch zusätzlich als Leistungsrechte angesehen.
[bearbeiten] Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte sind in Artikel 2 und in den Artikeln 4 - 14 Grundgesetz geregelt. Sie enthalten Abwehransprüche der Bürger gegen Eingriffe durch Legislative, Exekutive und Judikative, sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene. Es gibt die jeweilige Eingriffsrechtfertigungen. Der Bürger hat einen Abwehranspruch gegen staatliches Handeln, wenn ein ungerechtfertigter Eingriff in ein Freiheitsrecht vorliegt.
[bearbeiten] Gleichheitsrechte
Durch die Gleichheitsrechte soll vor Ungleichbehandlungen geschützt werden. Die Gleichheitsrechte sind immer im Zusammenhang mit den Freiheitsrechten (Abwehrrechten) und Leistungsrechten zu sehen. Die Gleichheitsrechte sind allgemein in Artikel 3 Absatz 1 geregelt. Daneben gibt es besondere Ausgestaltung des Gleichheitssatzes im Artikel 3 Absatz 2, 3; Artikel 6 Absatz 5; Artikel 33 Absatz 1 - 3 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz.
[bearbeiten] Grundrechtsausübung
Die negative Freiheit der Grundrechte gewährleistet es dem Einzelnen, dass er die Ausübung von Grundrechten nicht wahrnimmt. Beispielsweise muss man nicht zu einer Versammlung gehen. Jedermann ist berechtigt, Meinung nicht zu äußern oder sich nicht religiös zu betätigen.