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Freispruch

im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache

Beim Freispruch handelt es sich um den Abschluss eines Strafverfahrens. Der Freispruch erfolgt, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen hat, oder wenn Straftat dem Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte.

Der Freispruch ergeht in der Form des Urteils. Wenn der Angeklagte vollständig freigesprochen wird, dann trägt die Staatskasse die Kosten. Bei einem Teilfreispruch können die Kosten sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatskasse zu tragen sein.

Freispruch bedeutet, dass eine schuldhafte Tatbegehung nicht festgestellt werden konnte. Trotz Freispruches ist es möglich, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung durchgeführt werden. Das ist dann möglich, wenn die Tat nicht schuldhaft, aber rechtswidrig war. Darüberhinaus sind Nebenfolgen möglich.

Die Urteilsformel lautet regelmäßig: »Der Angeklagte wird freigesprochen.« Aufgrund der Unschuldsvermutung sind Floskeln in der Urteilsformel wie »aus rechtlichen Gründen« oder »mangels Beweises« verboten.

Von „http://www.mein-parteibuch.com/wiki/Freispruch

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