Fliegender Gerichtsstand
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[bearbeiten] Wesen
Fliegender Gerichtsstand bedeutet, dass der Kläger sich den Gerichtsstand beliebig aussuchen kann.
[bearbeiten] Rechtliche Begründung
Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen ein Druckwerk zur Kenntnis gelangen könnte. Dies ist auch auf Internet-Veröffentlichungen übertragbar. Der Kläger kann sich deshalb den Gerichtsort bei Internetstreitigkeiten nahezu beliebig aussuchen.
[bearbeiten] Bedeutung
Gegner der Meinungsfreiheit und kriminelle Elemente haben damit die Möglichkeit, sich "angenehme" Gerichte - bis zum Oberlandesgericht - auszusuchen und damit Urteile zu erreichen, welche von der Tendenz her der Meinungsunterdrückung und Zensur Vorschub leisten.
Im Verfügungsverfahren führt der fliegende Gerichtsstand im Äußerungsrecht in Kombination mit §922 Abs 3 ZPO dazu, dass der Kläger es nacheinander so lange bei unterschiedlichen Gerichten probieren kann, bis er ein Gericht gefunden hat, dass seinem Verbotswunsch entspricht.
[bearbeiten] Weblinks
Mein Parteibuch am 13.11.2006: Notizen zum §922 Abs. 3 ZPO