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Fliegender Gerichtsstand

im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Wesen

Fliegender Gerichtsstand bedeutet, dass der Kläger sich den Gerichtsstand beliebig aussuchen kann.

[bearbeiten] Rechtliche Begründung

Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen ein Druckwerk zur Kenntnis gelangen könnte. Dies ist auch auf Internet-Veröffentlichungen übertragbar. Der Kläger kann sich deshalb den Gerichtsort bei Internetstreitigkeiten nahezu beliebig aussuchen.

[bearbeiten] Bedeutung

Gegner der Meinungsfreiheit und kriminelle Elemente haben damit die Möglichkeit, sich "angenehme" Gerichte - bis zum Oberlandesgericht - auszusuchen und damit Urteile zu erreichen, welche von der Tendenz her der Meinungsunterdrückung und Zensur Vorschub leisten.

Im Verfügungsverfahren führt der fliegende Gerichtsstand im Äußerungsrecht in Kombination mit §922 Abs 3 ZPO dazu, dass der Kläger es nacheinander so lange bei unterschiedlichen Gerichten probieren kann, bis er ein Gericht gefunden hat, dass seinem Verbotswunsch entspricht.

[bearbeiten] Weblinks

Mein Parteibuch am 13.11.2006: Notizen zum §922 Abs. 3 ZPO

Wikipedia: Gerichtsstand

Von „http://www.mein-parteibuch.com/wiki/Fliegender_Gerichtsstand

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