Entwurf zur Klageerwiderung 27O925/05
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[bearbeiten] Entwurf
einer Klageerwiderung zur Klage 27 O 925/05 gegen Mein Parteibuch
Landgericht Berlin 10617 Berlin
Berlin, den 16.12.2005
In dem Rechtsstreit
Entenmann ./. Bartels Aktenzeichen: 27 O 925/05
bestellen wir [gemeint: die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei] uns zu Prozessbevollmächtigten des Beklagten.
Wir beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung
1. Bereits die Ausführungen des Klägers sind unzutreffend.
a) Der Beklagte nennt die Email-Adresse des Klägers nicht und hat sie nie öffentlich genannt. Der Kläger verwechselt die E-Mail-Adresse in Klageschrift und Abmahnung anscheinend mit der Adresse der Webseite des Klägers.
b)
Der Kläger behauptet, der Beklagte würde “eine Blogsphere verwenden, um das politische Tagesgeschehen zu kommentieren” und “durch Trollen Widerspruch von anderen Bloggern in den Comments auslösen” (Seite 3 der Klageschrift).
Dies ist nicht zutreffend.
Der Begriff "Blogosphere" oder auf deutsche "Blogosphäre" bezeichnet die Gesamtheit der Blogs, die dadurch, daß Blogs vielfach Links auf andere Blogs enthalten, gewissermaßen eine organische Einheit bilden.
Ein Blog ist ein "Online-Journal, das sich durch häufige Aktualisierung und viele Verlinkungen auszeichnet" (Quelle: Wikipedia). Ein solches verwendet der Kläger in der Tat, um dort unter anderem das politische Tagesgeschehen zu kommentieren.
"Trollen" bezeichnet im Netzjargon das Erstellen von Beiträgen in öffentlichen Foren, die der Provokation dienen ohne einen Beitrag zur Diskussion zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, worauf der Kläger sich hier bezieht.
Der Beklagte erstellt seine Beiträge nicht in einem öffentlichen Diskussionsforum, sondern in seinem Blog, das u.a. der Darstellung seiner Äußerungen über das politische Tagesgeschehen dient. Zu jedem seiner Artikel bietet er der Allgemeinheit über eine Kommentarfunktion Gelegenheit zur Äußerung. Diese Funktion kann natürlich auch von Personen genutzt werden, die die Meinung des Beklagten nicht teilen und entsprechende Äußerungen abgeben. Dies ist Ausdruck der durch Blogs entstandenen Diskussionskultur.
c) Weiter behauptet der Kläger, der Beklagte hätte eine Verlinkung zwischen seiner Homepage und der Homepage des Klägers dergestalt hergestellt, "dass bei der Eingabe des Namens des Klägers bzw. seiner Homepage automatisch die Homepage des Beklagten erscheint […].” (Seite 4 der Klagschrift).
Diese Ausführungen sind nicht substantiiert, da nicht klar wird, wo der Namen des Klägers bzw. seine Homepage eingegeben werden muss, damit die Seite des Beklagten aufgerufen wird.
Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass, wenn der Klager die Ausgabe von Ergebnissen aus Suchmaschinen meint, der Beklagte keinerlei Einfluss auf deren Ausgabereihenfolge (sog. ranking) hat.
d) Weiterhin behauptet der Kläger, er habe den Beklagten “mehrfach per Email und telefonisch aufgefordert, die Verlinkung zu beseitigen und Äußerungen über den Kläger von meiner Homepage zu entfernen bzw. zu widerrufen” (Seite 4 der Klagschrift).
Dies wird ausdrücklich bestritten. Es hat lediglich einen verwirrenden Anruf des Klägers spätabends beim Beklagten gegeben und kein eMail-Verkehr zwischen den Parteien stattgefunden.
2.
Die Klage ist unbegründet.
a) Eine Anspruchsgrundlage für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nicht ersichtlich.
b) Hinsichtlich der Namensnennung fehlt ein Vorbringen, worin eigentlich die Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen soll.
Auch im Setzen von Hyperlinks hin zur Webseite des Klägers liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Das System der Hyperlinks ist vielmehr grundlegend für die Funktion des Internets. Der Kläger hat vermutlich selbst Hyperlinks von der Seite des Beklagten zu seiner eigenen Webseite gesetzt.
c) Der Kläger hat durch seine auf den Beklagten bezogenen Veröffentlichungen außerdem dem Beklagten einen guten Grund gegeben, sich damit unter Nennung des Namens und der Webadresse öffentlich zu beschäftigen.
Der Kläger hat seine Äußerungen durch Publikation im Internet selbst in den öffentlichen Diskurs eingebracht. Diese Publikation ist auch erkennbar an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet. Er hat es insofern hinzunehmen, daß sich die Öffentlichkeit, so auch der Beklagte, ihrerseits öffentlich mit diesen Äußerungen befaßt.
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Rechtsanwalt
[bearbeiten] Klageerwiderung
Die letztendlich bei Gericht eingereichte Klageerwiderung findet sich im Parteibuch.