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Vertrag von Lissabon

(Weitergeleitet von EU-Reformvertrag)

Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. Reformvertrag genannt) soll der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben und den abgelehnten Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) ersetzen. Beim EU-Gipfel am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den endgültigen Vertragstext, der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde. Bis Mitte 2009 soll der Vertrag durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert sein.

Irland hat als einziges Land der EU ein Referendum über den Vertrag abgehalten. Die Bevölkerung Irlands hat sich gegen den Vertrag von Lissabon entschieden und soll den Vertrag nun in einer leicht modifizierten Version noch einmal vorgelegt bekommen.

Bei der zweiten Wahl am 2. Oktober 2009 haben 67 Prozent der Iren dann doch für den modifizierten Vertrag gestimmt. Diesmal gab es, anders als zuvor, verstärkt manipulative Kampagnen wie "Yes to Jobs" oder "Yes" und mehr Druck von außen. Ein irischer Taxifahrer: „Wir haben wohl keine andere Wahl als mit Ja zu stimmen“. [1] Weitere Gründe waren die Wirtschaftskrise, die Zugeständnisse an Irland zur Beschwichtigung und möglicherweise ausbleibende Zahlungen der EU nach einem "falschen" Wahlergebnis.

Jetzt warten aggressive EU-Machthaber auf den tschechischen Präsidenten Václav Klaus, der es wagte, den Vertrag noch nicht zu unterzeichnen. Vertrags-Beführworter sehen im Präsidenten aber keine ernsthafte Hürde, denn: zur Not werde man ihn einfach entmachten, oder das Recht so verbiegen, dass seine Unterschrift nicht notwendig ist. [2]

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Entwicklung

[bearbeiten] Europäischer Rat

Die Grundzüge des Vertrags von Lissabon sind vom Europäischen Rat bei seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2007 in Brüssel im Mandat an die Regierungskonferenz, welche den definitiven Vertragstext ausarbeitet, beschlossen worden.[3] Der Vertrag, der bis 2009 von allen 27 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden soll, baut in weiten Teilen auf dem Verfassungsvertrag auf.

[bearbeiten] Regierungskonferenz

Im Rahmen der Regierungskonferenz, die am 23. Juli 2007 ihre Arbeit aufgenommen hat, wurde der Entwurf präsentiert, der 145 Seiten Vertragstext sowie 132 Seiten mit 12 Protokollen und 51 Erklärungen umfasst. Der Entwurf trägt den Arbeitstitel „Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft“.[4]

Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den endgültigen Vertragstext, wobei Änderungswünsche der Vertreter von Italien und Polen berücksichtigt wurden.[5] Der Vertrag ist am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet worden.

[bearbeiten] Ratifizierung

Die Struktur des Vertrags von Lissabon, die bestehenden Verträge zu belassen und in diese die weitgehend unveränderte Substanz des EU-Verfassungsvertrags einzubauen, soll, nach Ansicht der Kritiker, der Forderung nach nationalen Referenden die Grundlage entziehen. Schon kurz nach dem EU-Gipfel wurde jedoch in etlichen Mitgliedstaaten die Abhaltung eines Referendums – teilweise sogar von Regierungsparteien – gefordert.

[bearbeiten] Zeitplan

Zeitplan der deutschen (1. Hälfte 2007) und portugiesischen (2. Hälfte 2007) EU-Ratspräsidentschaft:

Noch offen:

[bearbeiten] Struktur

Mit dem Mandat [6] für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag wurde das Verfassungskonzept, wonach alle bestehenden EU-Verträge aufgehoben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ ersetzt werden sollten, ausdrücklich aufgegeben.

Stattdessen soll die EU – so wie bisher – auf zwei Verträgen beruhen:

In diese beiden Verträge wird die Substanz der Regierungskonferenz 2004 (d.h. des EU-Verfassungsvertrags) eingearbeitet.

Der „Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ hat folgende Gliederung:

I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
   Präambel
Änderungen des EU-Vertrags (Artikel 1)
Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2)
Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7)
Protokolle
Erklärungen

Vorlage:Europäische Union Geschichte

[bearbeiten] Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag

[bearbeiten] Staatstypische Symbole

Der neue Grundlagenvertrag verzichtet im Gegensatz zum Verfassungsvertrag auf staatstypische Symbole wie Flagge und Hymne. Wegen der von Großbritannien abgelehnten Schaffung des Amtes eines EU-Außenministers sind Anpassungen notwendig gewesen.

Für die Außenpolitik der Union wird der „Hohe Repräsentant für Außen- und Sicherheitspolitik“ zuständig sein. Er bekommt einen diplomatischen Dienst, leitet den Außenministerrat und wird Vizepräsident der EU-Kommission. In der Kommission fällt der Posten des Außenkommissars weg. Die EU-Staaten behalten wichtige außenpolitische Kompetenzen.[7]

Das Wort „Verfassung“ ist ebenfalls gestrichen. Auch „Gesetze“ erlässt die EU nicht, sondern weiterhin Richtlinien und Verordnungen.

[bearbeiten] Grundrechtecharta

Der Text der Grundrechtecharta wird zwar nicht im Vertrag enthalten sein, durch einen Verweis wird sie jedoch für rechtsverbindlich erklärt. Großbritannien hat sich jedoch eine Ausnahme ausgehandelt, sodass die Grundrechtscharta vor britischen Gerichten keinen Rechtsschutz gewähren wird. Zwei weitere Staaten – Irland und Polen – haben sich die Prüfung einer Ausnahme vorbehalten. Polen hat beim Außenministergipfel am 7. September 2007 erklärt, sich dem opt out von der Grundrechtscharta anzuschließen.[8] Das Europäische Parlament hält es „für einen dramatischen Rückschlag und eine schwere Beschädigung des innersten Selbstverständnisses der Europäischen Union, wenn nun ein oder mehrere Mitgliedstaaten ein 'opt out' von der Charta der Grundrechte für sich in Anspruch nehmen“.[9] Inzwischen hat auch die tschechische Regierungspartei ODS angekündigt, die Vereinbarkeit der Grundrechtecharta mit Landesrecht überprüfen lassen zu wollen.[10]

[bearbeiten] Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur

Nirgends tritt der Begriff „Verfassung“ auf. Die traditionelle Struktur eines Grundvertrags (modifizierter EWG-Vertrag, der erst EG-Vertrag und nun Vertrag über die Arbeitsweise der EU heißen wird) und eines gleichrangigen Vertrags, des EU-Vertrags, der den supranationalen EG-Vertrag mit den beiden intergouvernementalen Säulen (GASP und PJZS) verklammert, bleibt unangetastet.

[bearbeiten] Abstimmungsverfahren

Während die Liste der Themen, über die vom EU-Rat mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden kann, wie im Verfassungsvertrag vorgesehen, erweitert wird, wird die Einführung des dort enthaltenen Abstimmungsverfahrens der doppelten Mehrheit auf 2014 verschoben. Bis dahin gilt für die Mehrheitsentscheidungen das im Vertrag von Nizza festgelegte Stimmenverhältnis, bei dem die vier großen Staaten mit über 50 Millionen Einwohnern (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) über gleich viele Stimmen (je 29) verfügen, und die nächstgrößeren (Spanien mit 45 Mio. Einwohner und Polen mit 38 Mio.) mit 27 Stimmen beinahe gleiches Stimmengewicht besitzen [11].

Vom 1. November 2014 bis Ende März 2017 gelten dann die Abstimmungsregeln der doppelten Mehrheit, wie sie bereits im Verfassungsvertrag vorgesehen waren (55 % aller Mitgliedstaaten, jedoch mindestens 15 Mitgliedsstaaten, die gleichzeitig mindestens 65 % der Bevölkerung repräsentieren [12]). Während dieses Zeitraums kann jedoch jedes Ratsmitglied „beantragen“, dass weiterhin die Abstimmungsregeln des Vertrags von Nizza Anwendung finden.

Ab 2017 soll das neue Abstimmungsverfahren uneingeschränkt gelten.

Anwendung des Ioannina-Kompromisses
Als erweiterter Minderheitenschutz wurde die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat für eine „angemessene Frist“ fortgesetzt, wenn dies mindestens 21 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 75 % der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für eine Sperrminorität) verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 15,4 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 55 % der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für die Bildung einer Sperrminorität) die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen.

[bearbeiten] Klimawandel und Energiesolidarität

Weitgehend unbeachtet von Medien und Öffentlichkeit wurden gegenüber dem Verfassungsvertrag auch Ergänzungen vorgenommen. So wird die Bekämpfung des Klimawandels erstmals als ausdrückliches Ziel im Primärrecht erwähnt. Zudem werden an mehreren Stellen Vertragsklauseln zur Energiesolidarität eingefügt.

[bearbeiten] Beitritt und Austritt

Der Vertrag von Lissabon wird erstmals den freiwilligen Austritt eines Staates ausdrücklich regeln. Beitrittswillige Staaten müssen die Werte der EU respektieren und sich verpflichten, diese zu fördern. Mit diesen Formulierungen wird Forderungen aus Frankreich und den Niederlanden nach strikteren Beitrittskriterien entsprochen.

[bearbeiten] Beitritt zur EMRK

Für den beabsichtigten Beitritt der EU – als eigenständiger Rechtsperson – zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde nun ein Unsicherheitsfaktor eingebaut. Der Abschluss des Beitrittsabkommens der EU zur EMRK muss nämlich nun vom Rat einstimmig beschlossen und von sämtlichen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Letztlich steht somit jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den Beitritt der EU zur EMRK offen (Artikel 188n Absatz 8 EG).

[bearbeiten] Bezeichnungen

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) behält seinen bisherigen Namen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) dagegen soll in Zukunft Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißen. Außerdem soll die Bezeichnung Gemeinschaft konsequent durch Union ersetzt werden.

[bearbeiten] Debatte und Kritik

Da der Vertrag von Lissabon die Substanz des EU-Verfassungsvertrags nahezu unverändert[13] übernimmt, wird von den Kritikern die bereits zum Verfassungsvertrag geäußerte Kritik auch gegenüber dem Vertrag von Lissabon aufrecht erhalten.[14]

Dem Gegenüber steht von föderalistischer Seite die Darstellung, dass der Vertrag von Lissabon (wie schon der Verfassungsvertragsentwurf) keineswegs eine notwendige Verfassung ersetze. Vielmehr halten Föderalisten „am Ziel einer Europäischen Verfassung fest, die diesen Namen auch verdient, um den großen Herausforderungen durch noch wirksameres gemeinsames Handeln gewachsen zu sein.“ [15]

[bearbeiten] Militärvertrag

So wird von friedenspolitischer Seite darauf verwiesen, dass sämtliche Militärbestimmungen des Verfassungsvertrags auch in den Vertrag von Lissabon übernommen wurden und daher der „Reformvertrag ebenfalls ein Militärvertrag“ ist.[16]

[bearbeiten] Institutionelles Demokratiedefizit

Zwar wurden die Angelegenheiten mit Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlaments ausgeweitet. Kritiker betonen jedoch, dass das institutionelle Demokratiedefizit der EU nicht gelöst und teilweise verschärft wurde (kaum kontrollierbare Macht der Ministerialbeamten im Rat, Legitimation der EU-Verträge und der EU-Kommission, Gewaltenteilung, fehlendes Initiativrecht des Parlaments, Ersatz-Gesetzgebung durch EU-Fallrecht, eigenmächtige Kompetenzerweiterungen der EU-Institutionen). Mit dem Vertrag von Lissabon wird der Prozess, die demokratische Legitimität der EU zu erhöhen, als abgeschlossen betrachtet (siehe Entwurf der Präambel des Vertrags[17]), obwohl der Auftrag des EU-Gipfels von Laeken,[18] die Strukturen der EU zu demokratisieren, weiterhin unerfüllt bleibt.

[bearbeiten] Ignorierung der Kritik

Von globalisierungskritischer Seite wird u.a. betont, dass der Vertrag von Lissabon keine Antwort auf die sozialen und demokratischen Bedenken gibt, die in Frankreich und in den Niederlanden zu den ablehnenden Referenden geführt haben. Zwar wird unter den Zielen der Passus „Binnenmarkt mit freiem und unverfälschten Wettbewerb“ gestrichen, da jedoch zugleich ein Protokoll über die Sicherstellung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs vereinbart wird, besteht zwischen Befürwortern und Kritikern des Vertrags Konsens, dass sich aufgrund dieser geänderten Formulierung am freien und unverfälschten Wettbewerb nichts ändern wird.

Von mehreren Seiten, u.a. von Giscard d’Estaing, dem Präsidenten des Verfassungskonvents [19], wird kritisiert, dass der Vertrag von Lissabon bloß „kosmetische“ Änderungen vornehme und die Inhalte des EU-Verfassungsvertrag lediglich anders darstelle, um diese „leichter verdaulich“ zu machen und Referenden zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird oft angeführt, dass der Vertrag möglicherweise absichtlich unlesbar gestaltet wurde, um Referenden auszuweichen[20] und das Mandat für die Regierungskonferenz in Geheimverhandlungen auf Regierungsebene unter Ausklammerung der Öffentlichkeit erarbeitet worden ist.

[bearbeiten] Literatur

[bearbeiten] Weblinks

Vorlage:Commons Vorlage:Wikinews

[bearbeiten] Dokumente

[bearbeiten] Vergleiche

[bearbeiten] Artikel

[bearbeiten] Quellen, Referenzen

  1. „Wir haben keine andere Wahl als Ja“, Salzburger Nachrichten 30. September 2009
  2. http://www.tagesschau.de/ausland/tschechien178.html
  3. Europäischer Rat (Brüssel, 21./22. Juni 2007) – Schlussfolgerungen des Vorsitzes mit Anlage I – Entwurf des Mandats für die Regierungskonferenz
  4. Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Web des Rates der Europäischen Union
  5. Tagesschau: Durchbruch in Lissabon, 19. Oktober 2007.
  6. Europäischer Rat (Brüssel, 21./22. Juni 2007) – Schlussfolgerungen des Vorsitzes mit Anlage I – Entwurf des Mandats für die Regierungskonferenz
  7. Bericht des ZDF
  8. Poland to join UK in EU rights charter opt-out, EUobserver, 07.09.2007
  9. Bericht Leinen A6-279/2007, 11.07.2007
  10. Tschechische Regierungspartei will EU-Reform prüfen lassen, Basler Zeitung, 20.10.2007
  11. Mehrheitsrechner für EU-Ratsentscheidungen auf Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de
  12. Die Beschlussfassungsverfahren der EU: Das neue Abstimmungsverfahren der qualifizierten Mehrheit – Offizielle Erläuterung des Verfahrens durch die EU auf SCADPlus Website
  13. Nach einer Analyse von Open Europe unterscheiden sich der Verfassungsvertrag und der Vertrag von Lissabon nur in 10 von 250 Vorschlägen, dh. 96% des Textes des Verfassungsvertrags wurde in den Vertrag von Lissabon kopiert
  14. z.B. „Den Reformvertrag als Mogelpackung entlarven!“ (EUattac, Attac Österreich), EU-Reformvertrag. Europa in schlechter Verfassung
  15. Stellungnahme der föderalistischen Europa-Union Deutschland 2.12.07
  16. Tobias Pflüger, Rede im Europäischen Parlament zum Bericht Leinen (A6 279/2007)
  17. Entwurf der Präambel, Regierungskonferenz 2007, CIG 4/1/07 REV 1
  18. Erklärung von Laeken zur Zukunft der Union Europäischer Rat von Laeken, SN 273/01, 15.12.2001
  19. Pressedienst des Europäischen Parlaments, 17. Juli 2007
  20. Giuliano Amato (Presse, 17.7.2007), Karel de Gucht (Flandreinfo.be, 23.6.2007)

Von „http://www.mein-parteibuch.com/wiki/Vertrag_von_Lissabon

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