Diskussion:Entwurf zur Klageerwiderung 27O925/05
im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache
Der Kommentar gehört, glaube ich, in die Diskussion zur Klageerwiderung, nicht in die Schrift selbst.
Zu 2 b) Durch die bloße Nennung des Namens - mehr wird in diesem Zusammenhang nicht angegriffen - ist der Schutzbereich des Allg. Persönlichkeitsrechtes nicht eröffnet. In Frage käme vielmehr derjenige des speziellen Persönlichkeitsrechtes "Namensschutz" (§ 12 BGB). Zum Verhältnis zueinander vgl. MueKo/Wagner § 823 Rn. 175. Der Namensschutz beinhaltet zwar auch den Teilbereich "Namensanonymität", allerdings nur da, wo es sich nicht bereits um öffentliche Angelegenheiten handelt (MueKo/Schwerdtner § 12 Rn. 203). Durch die Veröffentlichungen im Internet von Seiten des Klägers hat dieser jedoch gerade den öffentlichen Diskurs eröffnet und muss sich deswegen auch mit der Nennung seines Namens abfinden. Die Namensanonymität hat er mithin selbst aufgegeben.
Etwas angestaubt, aber auch nicht uninteressant: "Im Namensrecht ist anerkannt, daß die Nennung eines fremden Namens als solche in einer Veröffentlichung noch keinen Eingriff in das Recht des Namensträgers darstellt Bußmann, GRUR 1959, 434 ff. mit umfassenden Nachw.,' Schwerdtner in Münchner Kommentar zum BGB, Band 1, Allg. Teil, 1978, § 12 Rdn. 106)." (BGH GRUR 1979, 564, 568) Zum Thema "Öffentlichkeit" hält der MueKo übrigens in § 12 Rn. 203 noch folgende Fundstellen bereit, die ich gerade nicht überprüfen kann: "Bussmann (Fn. 1) S. 227; OLG Düsseldorf OLGZ 90, 202." Vielleicht findet der verteidigende RA da noch Material ...