Berechnungsgesetz von 1960
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[bearbeiten] Wesen
Da die Verjährungsfrist für alle Delikte außer Mord und Totschlag in schweren Fällen im Jahre 1960 abzulaufen drohte, brachte die SPD-Fraktion ein Berechnungsgesetz ein, das den Beginn der Verjährungsfrist auf den 16. September 1949 ansetzte. Zur Begründung wurde auf die unzureichenden Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden in der Nachkriegszeit hingewiesen. Überdies sei eine Neubewertung der im Strafgesetz von 1871 festgelegten Verjährung angesichts der nationalsozialistischen Massenverbrechen vorzunehmen.
Dieser Antrag wurde am 4. Mai 1960 ohne Aussprache dem Rechtsausschuss zugeleitet und dort abgelehnt. Ein nachgereichter Änderungsentwurf, der den Fristbeginn auf den 20. Juni 1946 terminierte, wurde am 24. Mai 1960 im Plenum diskutiert. Die Behauptung von Justizminister Fritz Schäffer (CSU), die deutsche Justiz habe bereits das Erforderliche getan und es seien nur noch wenige Nachzügler-Prozesse zu erwarten, wurde nicht hinterfragt. Ausschlaggebend für die Ablehnung war die vorherrschende Ansicht, die rückwirkende Änderung verstieße gegen den Grundsatz nulla poena sine lege. Damit waren Delikte wie Körperverletzung mit Todesfolge verjährt und es drohte zudem die Verjährung von NS-Mordtaten ab dem Jahre 1965.
Artikelquelle Wikipedia Verjährungsdebatte - Berechnungsgesetz von 1960 unter GNU-FDL