Beleidigung
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Bei der Beleidigung wird die persönliche Ehre einer Person verletzt. Dabei wird die Missachtung beziehungsweise Nichtachtung einer anderen Person kundgetan.
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[bearbeiten] Gesetzestext
§ 185 Beleidigung: »Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«
Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass die Kundgabe der Missachtung beziehungsweise die Kundgabe der Nichtachtung gegenüber einem anderen (das kann der Beleidigte selbst oder ein Dritter sein) erfolgen muss. Eine Aufzeichnung in einem privaten Tagebuch, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, würde nicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllen können, denn es fehlt an der Kundgabe. Darüberhinaus muss die Kundgabe eher verletzend erfolgen. Eine Ehrverletzung ist zu verneinen, wenn lediglich eine bloße Unhöflichkeit oder Taktlosigkeit vorliegt.
Problematisch ist die Situation, wenn derjenige, dem gegenüber die Kundgabe erfolgt (also der Beleidigte oder ein Dritter) eine fremde Sprache spricht, also den ehrverletzenden Sinn der Kundgabe nicht versteht. Nach der überwiegenden Ansicht muss der ehrverletzende Sinn auch verstanden worden sein, um eine Beleidigung bejahen zu können. Es muss also ein konkreter Kundgabeerfolg eingetreten sein.
[bearbeiten] Begehungsformen
Die Beleidigung kann auf verschiedene Arten begangen werden:
- Der Täter äußert ein Werturteil gegenüber dem beleidigten Opfer.
- Der Täter äußert ein Werturteil gegenüber einem Dritten, wobei das beleidigte Opfer nicht anwesend ist.
- Der Täter äußert eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung.
[bearbeiten] Beleidigungsfähigkeit
Zunächst einmal kann jeder Mensch beleidigt werden. Darüberhinaus können auch juristische Personen beleidigt werden, wenn sie einen einheitlichen Willen bilden können. Das trifft auf juristische Personen wie zum Beispiel Gewerkschaften, GmbH, AG zu. Es ist auch möglich, mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung zu beleidigen.
- Mensch: Es ist im einzelnen umstritten, welcher Personenkreis geschützt wird. Jeder Mensch kann grundsätzlich beleidigt werden, auch wenn er die Kränkung der Ehre gar nicht versteht, wie das beispielsweise bei einem Kind oder bei einem Geisteskranken sein kann. Ein verstorbener Mensch kann nicht beleidigt werden.
- Personengesamtheit: Eine Personengesamtheit kann nach herrschender Meinung beleidigt werden, wenn sie genau abgrenzbar ist und eine anerkannte soziale Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann. Beispiele:
- Bundeswehr
- Rotes Kreuz
- Kapitalgesellschaften
- Bundesregierung
Nicht beleidigungsfähig soll die Familie sein, da sie keinen einheitlichen Willen bilden kann und nicht als Einheit handelnd hervortreten kann.
[bearbeiten] Grundgesetz
Die im Grundgesetz gewährleistete Meinungsfreiheit schützt Beleidigungen nicht. Nach Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz ist die Beleidigung durch dem Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt.
Es ist problematisch, dass der Tatbestand der Beleidigung keine exakte Definition enthält, wie denn dieser Begriff zu verstehen ist. Deswegen wird die Beleidigung häufig als zu unbestimmt angesehen. Jedoch hat die Beleidigung mittlerweile einen angeblich hinreichend klaren Inhalt erlangt. Es wird von der Vereinbarkeit des § 185 Strafgesetzbuch mit Artikel 5 ausgegangen.
Durch die Beleidigung wird die persönliche Ehre geschützt. Diese wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Artikel 2 im Verbindung mit Artikel 1 hergeleitet wird, selbst grundrechtlich geschützt.
[bearbeiten] Wahrnehmung berechtigter Interessen
Gesetzestext: »Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.«
Wenn in § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt wird, dann liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. So kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eine Rolle spielen oder auch ein individuelles Interesse.
Durch die Beleidigungsdelikte wird die menschliche Ehre geschützt. Darunter wird der Achtungsanspruch - normativer Ehrbegriff - verstanden.