Bayerischer Ministerpräsident
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[bearbeiten] Wesen
Bayerischer Ministerpräsident ist das wichtigste öffentlichee Amt im Bundesland Bayern. Wer das Amt bekleidet, kommt in den Genuss, sich wie König Ludwig fühlen zu dürfen.
[bearbeiten] Auswahlverfahren
Wer besonders gut darin ist, Kritiker zu bespitzeln und unter Druck zu setzen, hat beste Aussichten, vom bayerischen Landtag zum Ministerpräsidenten von Bayern gewählt zu werden. Der letzte Amtsinhaber Edmund Stoiber von der Partei CSU wurde von Gabriele Pauli rausgekegelt, so dass nun Günther Beckstein König von Bayern ist.
[bearbeiten] Rechtliche Grundlagen
Gemäß Abschnitt Vier des ersten Hauptteils der heute gültigen Bayerischen Verfassung ist der Ministerpräsident von Bayern der Vorsitzende der Bayerischen Staatsregierung.
[bearbeiten] Wahl und Rücktritt
Er wird vom Landtag spätestens 22 Tage (seit der Volksabstimmung vom 21. September 2003) nach dessen konstituierender Sitzung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, sofern er das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der Ministerpräsident kann vom Landtag nicht abgesetzt werden. Die Verfassung schreibt aber seinen Rücktritt vor, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist (Art. 44 Abs. 3 Bayerische Verfassung). Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
[bearbeiten] Aufgaben
Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Staatsregierung. Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter sowie maximal 17 Staatsminister und Staatssekretäre, denen er Geschäftsbereiche oder Sonderaufgaben zuweist. Bei ihm liegt die politische Richtlinienkompetenz, und er vertritt Bayern nach außen. In seinem Handeln ist er gegenüber dem Landtag verantwortlich. In Einzelfällen kann der Ministerpräsident von einem Begnadigungsrecht Gebrauch machen.
Den Ministerpräsidenten unterstützt in seinen verfassungsmäßigen Aufgaben die Bayerische Staatskanzlei.