Amerikanische Versteigerung
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[bearbeiten] Wesen
Bei amerikanischen Versteigerungen handelt sich um eine Mischform von Auktion und Lotterie. Während bei anderen Versteigerungen nur derjenige zahlen muss, der den Zuschlag bekommt, gibt es bei amerikanischen Versteigerungen die Besonderheit, dass jeder zahlt, der ein Gebot abgibt. Dabei werden oft Einnahmen erzielt, die weit über den Wert der zu versteigernden Gegenstände hinausgehen. Deshalb werden amerikanische Versteigerungen in der Regel zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke durchgeführt.
[bearbeiten] Ablauf
Der Ablauf bei der Versteigerung sieht üblicherweise so aus: Man legt ein Mindestgebot fest und gibt weiterhin auch vor, welche Steigerungsschritte es geben soll. Beispielsweise kann gelten, dass das Mindestgebot bei 5,00 € liegt und dass die Steigerungsschritte ebenfalls jeweils 5,00 € ausmachen sollen. Jeder, der ein Gebot abgibt, zahlt seine 5,00 € unmittelbar nach dem Gebot in eine Kasse, wobei es jedem freisteht, auf das erste Gebot weitere folgen zu lassen. Man steigert solange, bis sich niemand mehr findet, der bereit wäre, das letzte Gebot zu überbieten.
[bearbeiten] Varianten
- Die Organisatoren legen einen Höchstbetrag fest und geben den Bietenden nicht bekannt, wo dieser Höchstbetrag liegt. Den Zuschlag bekommt derjenige Bieter, der mit seinem Gebot den Höchstbetrag erreicht.
- Statt einen Höchstbetrag zu bestimmen, legt man für die Versteigerung eine Zeitdauer fest und gibt die Zeitdauer dem Publikum nicht bekannt. Den Zuschlag bekommt derjenige Bieter, der in dem Moment, in dem die Zeit abgelaufen ist, das letzte Gebot gegeben hat.
- Man kann eine Höchstdauer festlegen und darauf verzichten, Steigerungsschritte festzulegen. Bei dieser simplen Variante von amerikanischer Versteigerung lässt man einen Hut durch die Reihen der Anwesenden wandern, und wer will, kann einen Betrag in den Hut geben. Ist die Zeit abgelaufen ertönt ein Signal, und der zu versteigernde Gegenstand geht an denjenigen, der zuletzt Geld in den Hut gegeben hat.
[bearbeiten] Rechtliches
Der Vertragsschluss bei Versteigerung wird in Deutschland durch §156 BGB geregelt. Vom §156 BGB kann durch Vereinbarung abgewiesen werden, solange andere Normen gewahrt sind und beispielsweise das Bestimmtheitsgebot des §307 BGB beachtet wird.
Bei Lotterien ist steuerlich insbesondere das Rennwett- und Lotteriegesetz zu beachten.
[bearbeiten] Internet
Im Internet gibt es inzwischen auch Firmen, die amerikanische Versteigerungen nicht zu Wohltätgkeitszwecken, sondern zu eigenen Gunsten durchführen und mit der Dummheit, Gier oder Spielleidenschaft ihrer Kunden gute Geschäfte machen.
[bearbeiten] Weblinks
Forum Deutsches Recht am 27.02.07: Rechtliche Diskussion zu amerikanischen Versteigerungen Online
Yahoo! Clever am 10.09.2006: Hat jemand von euch Erfahrung mit Telebid.de?