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Abmahnung vom 03.05.2006

im Parteibuch Lexikon, dem parteiischen Wiki mit wertenden Informationen in deutlicher Sprache

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Vorfall

Am 03.05.2006 hat Mein Parteibuch eine Abmahnung - hier als pdf anschauen - erhalten. Abgemahnt wurde der inzwischen zensierte Beitrag Sorgt ((Zensiert)) für neue Arbeitsplätze bei Google Deutschland?.

[bearbeiten] Links

Mein Parteibuch 03.05.2006: Abmahnung für Mein Parteibuch

Mein Parteibuch: Die Abmahnung als pdf

Mein Parteibuch 30.04.2006: Der abgemahnte Beitrag


[bearbeiten] Rechtliche Analyse der Abmahnung

[bearbeiten] Satz 1

Wir zeigen an, die rechtlichen Interessen von Herrn ((zensiert)), geschäftsansässig ((zensiert)) Stuttgart, zu vertreten und versichern, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.

Habe ich das Recht, zu verlangen, dass mir die Bevollmächtigung vorgelegt wird?

Mich würde in diesem Fall nämlich schon interessieren, wer hier wen genau mit welchen Vertretungsrechten vertritt.


Rolf Schälike: Mein Wissensstand: Die Anwälte werden schon bevollmächtigt sein. Sind die gleichen, die gegen Google klagten. Eine anwaltliche Versicherung reicht für den Fall, dass diese nicht stimmt.

[bearbeiten] Satz 2

Unserem Mandanten ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie dessen Namen im Rahmen ihres Teledienstes unter der Adresse http://www.mein-parteibuch.de/2006/04/30/((zensiert))-vs-google-inc/ benutzen, indem Sie ihn unter anderem durch das Setzen eines Hyperlinks mit den Inhalten unter http://www.gomopa.net/finanzforum/erfahrung-mit/die-dienstleister-und-((zensiert))-und-immobilien.html in Verbindung bringen und diese Inhalte dadurch verbreiten.

Ich würde diese Inhalte verbreiten, ist sicherlich verkehrt. Verbeitet werden die Inhalte vom Server www.gomopa.net. Der Link zu Gomopa ist hier in der Abmahnung falsch, nämlich klein, geschrieben.


Rolf Schälike: Bei mir hat Dein Hyperlink nicht funktioniert. Von welchem Hyperlink reden die Anwälte? Natürlich darfs Du, z.B. nicht Rolf Schälike mit einer Pornoseite verlinken, auch wenn ich Porno lieben sollte. Der durchschnittliche Rezipient könnte andere Schlüsse zu Porno ziehen als ich. Deswegen würde ich jeden verbieten, mich mit Porno in Verbindung zu bringen, sogar in dem fall, wenn ich mich finanziell an einem Pornoladen als stiller Gesellschater beteiligen würde. Es geht ja nur md Geld, und das verdient jeder redlich. Das Gegenteil dürfen nur Richter behaupten. Abmahnen würde ich Dich trotzdem nicht. Kannst ja testen.

[bearbeiten] Satz 3

Sie sind damit mittelbarer einer Verbreitung von Rechtswidrigen Inhalten nach §§25 Abs 1, 184 StGB.

Paragraf 184 StGB behandelt die Verbreitung pornografischer Schriften. Da kann ich beim besten Willen nichts von Entdecken. Was soll ich dazu sagen?

Rolf Schälike: Kann ein Irrtum der Anwälte sein. Dürfte keine Rolle spielen.

[bearbeiten] Satz 4

Darüber hinaus behaupten Sie, bei einem Immobiliengeschäft, wie es unser Mandant betreibt, sei es kein Wunder, dass bei Suchergebnissen Worte auftauchen wie Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxx xxxxxx, Xxxxxx xxxxxxxx und Xxxxxxxxxxxxxxxxx.

Das mir im Satz 4 vorgeworfene habe ich nicht behauptet. Ich habe behauptet: Xxx xx xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxx Xxxxx xx xxxxxxxx, xxx xx xxxxxxxxxx xxxx Xxxxxx, xxxx xx xxx xxx xxxx xxxxxx xxx xxxxx xx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx, xxx xxxxxxx xxxxxxxx xxxx xxxxx.

Im nächsten Satz habe ich dann geschrieben: Wer die Links der Suchergebnisse aufmacht liest da Worte wie Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxx xxxxxx, Xxxxxx xxxxxxxx und Xxxxxxxxxxxxxxxxx.

Mal schauen, ob die Suchergebnisse noch da sind. Das waren Wörter, die ich in den bei Google verlinkten Seiten der Domain www.gomopa.net gefunden habe.

[bearbeiten] Satz 5

Das oben beanstandete Linksetzen, stellt einen unzulässigen Gebrauch des Namens unseres Mandaten dar. Das ist, Kommafehler hier oder her, erstmal nur eine behauptete rechtliche Bewertung dar. Ist die Behauptung richtig? Das fällt mir als Laie schwer zu beurteilen.


Rolf Schälike: War der Name wirklich mit fremden - noch dazu kritischen, was aber keine Bedeutung hat - Inhalten verlinkt, dann befürchte ich, werden die Klägervertreter Recht bekommen.

[bearbeiten] Satz 6

Darüber hinaus liefert es ein schwerwiegendes Indiz Ihres Verbreitungswillens der rechtswidrigen Inhalte unter www.gomopa.net. Da stecken auch gleich mehrere Behauptungen drin. Die wichtigste Behauptung scheint mir zu sein, dass die unter www.gomopa.net verbreiteten Inhalte rechtswidrig seien. Sind sie das?

Rolf Schälike: Juristisch wichtig ist der Verbreitungswille. Wenn Du "Rolf Schälike" z.B. mir "Eisbären" verlinkst, dann kann ich das verbieten lassen, obwohl ich diese Tierchen gern habe. Dass die Eisbären beim Räubern nichts rechtswidriges machen, spiel keine Rolle.

Dean: Meiner Meinung nach ist es eine Abwägung. Der typische Landgerichtsrichter unternimmt eher ungern eine Abwägung von Grundrechten, aber genau das halte ich hier für erforderlich. Es kommt z.B. auch darauf an, ob die Firma aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit vielleicht sogar besonders damit rechnen muss, Gegenstand von Berichterstattung zu sein. Bei einem Privatmann wäre das anders, der hat also ein höheres Schutzinteresse. Es kommt dann außerdem m.E. stark darauf an, ob die Linksetzung als eine Art des digitalen Zitierens gewertet wird (ich meine: so muss das gewertet werden), aber auch darauf, inwieweit legitime Interessen des (angeblich) Geschädigten tatsächlich beeinträchtigt wurden. Dann kommt es auch darauf an, ob ein Blog als "Teledienst" im Sinne des Gesetzgebers gewertet wird (was im Rahmen einer Grundgüterabwägung den Akzent zu erhöhter Sorgfaltspflicht verschieben könnte), oder als hamrlose private Webseite, die in erster Linie private Meinungen und Interessen darstellt. Wenn wir davon ausgehen, dass das abgemahnte Forum sozusagen unrechtsmäßige Inhalte verbreitet hat, dann wird es m.E. echt knifflig. Wäre ich Richter, würde ich zunächst prüfen (und dies, obwohl das im Teledienstgesetz nicht drinsteht), ob Du bei der Linksetzung ausreichend sorgfältig warst. Und dann, ob Du Dir über den Link die dort geäußerten Ansichten zu eigen gemacht hast, ober ob Du ledliglich darüber berichterstattet hast. Unter Kenntnis Deines Ausgangsbetrags würde ich zunächst eine bloße und zulässige Berichterstattung erkennen. Dann würde ich u.a. prüfen, ob Du dabei ggf. eine gewisse Schädigungsabsicht gehabt hast. Eigentlich sollte hier gelten: Im Zweifel für den Angeklagten, aber leider geht im Fall berührter Gewerbeinteressen die Rechtssprechungspraxis m.E. mehr in Richtung der Überprüfung der Plausibilität (bei der Annahme einer Schädigungsabsicht). Diese würde ich - unter Kenntnis der Webseite "mein Parteibuch" explizit bejahen. So, und jetzt (vermutlich aber noch nicht im Landgericht) landet man m.E. direkt wieder bei der Grundrechteabwägung. Ich persönlich meine, dass das angebliche oder (wie ich finde) absichtsvolle Verbreiten missliebiger "rechtwidriger Inhalte" (das ist nochmal gesondert zu prüfen) von Firmen im Fall kleiner privater Blogs hingenommen werden muss (jedoch mit dem Recht einer Gegendarstellung verbunden), wenn der Kern des Grundrechts nicht in Gefahr geraten soll. Es kann nämlich in diesem konkreten Fall nicht verlangt werden, dass der einzelne Blogger genau prüft, inwieweit eine kritische Berichterstattung (über die er via Link Bezug nimmt) überzogen oder rechtswidrig ist. Da der Blogger aber über seine Kommentarfunktion der Firma die Möglichkeit einer angemessenen Gegendarstellung einräumt (!), muss m.E. am Ende einer Güterabwägung herauskommen, dass Firmen bei derartigen Verlinkungen grundsätzlich kein eigenständiger Unterlassungsanspruch zusteht. (Ich find die Abwägung aber ziemlich knifflig hier, außerdem ist natürlich unbefriedigend, erst über eine Grundrechteabwägung ein vernünftigtes Urteil zu finden. Wie gut, dass ich kein Jurist bin! Ich muss sagen, der Fall überfordert mein Urteilsvermögen.)

Schälike: Die Wiederholungsgefahr und der Verbeitungswille sind die Kriterien, nach denen die Richter urteilen.

Dean: Dies ist hier gegeben.

Schälike: Mit dem "rechtswidrige Inhalte" meinten die Anwälte bestimmt, dass die Verlinkung einen Sinn haben und die Kläger vorgeführt werden sollte. Das brauchen diese sich nicht bieten zu lassen. So werden unsere Richter entscheiden.

Dean: Wird man sehen. Ich denke doch, dass eine Linksetzung vom Kläger hinzunehmen ist, nicht zuletzt, weil er über die Kommmentarfunktion eine Ausgleichsmöglichkeit hat.

Schälike: Noch dazu, wo Du kein Betroffener bist. Das Argument des zulässigen Gegenschlags kannst Du nicht zu Hilfe nehmen.

Dean: Es kann aber - gerade unter Verweis auf die Inhalte von "mein Parteibuch" ein berechtigtes Interesse angenommen werden. Insofern muss auch das Schutzinteresse und die Tätigkeit des Klägers betrachtet werden. Es ist denkbar, dass diese nur in geminderten Maß schutzwürdig ist, während eine kritische Berichterstattung besonders schutzwürdig ist. Was mir hier allerdings Sorge macht: Hamburger Landgericht. Die argumentieren m.E. stur mit der besonderen Schutzwürdigkeit des "eingerichteten Gewerbebetriebs" - und kehren m.E. damit die Rechtsordnung (z.B. im Bereich des Schutzes des Meinungsfreiheit) auf den Kopf, so, also ob Paragraf 1 unseres GG der Schutz des Gewerbebetriebs sei. Da gibt es ein paar wirklich üble Richter. Buske übrigens schätze ich recht hoch ein, den halte ich für nicht übel.

[bearbeiten] Satz 7

Sie billigen dort die gegen unseren Mandanten begangenen Straftaten und mißachten unseren Mandanten.

Jetzt werden dort also angeblich Straftaten begangen. Fragt sich bloß welche. Die Verbreitung pronofgrafischer Schriften, wie oben behauptet? Davon kann ich nichts erkennen.

Dann sind das außerdem noch zwei falsche Behauptungen, denn Straftaten billige ich keinesfalls und den Mandanten des abmahnenden Rechtsanwaltes mißachte ich nicht. Ich kenne ihn ja nichtmal. Kommt man für Mandantenmißachtung eigentlich ins Gefängnis?

Dean: Eine "Billigung von Straftaten" ist hier kein legitimer Inhalt einer UE bzw. Abmahnung. Auch ist dies nicht erkennbar. Eine zitationsähnliche Verlinkung "billigt" auch nicht automatisch, sondern m.E. nur dann, wenn erkennbar wird, dass die "Straftat" bzw. der Rechtsverstoß tatsächlich auch unterstützt wird. Das muss im Einzelfall und aus dem Kontext heraus beurteilt werden. M.E. hat "mein Parteibuch" lediglich allegmein auf kritische Berichterstattung verweisen wollen. Ein Rechtsverstoß war für "mein Parteibuch" bei der Linksetzung nicht erkennbar.

[bearbeiten] Satz 8

Durch den Gebrauch des Namens unseres Mandaten bringen Sie ferner den guten Namen unseres Mandanten mit Immobilienbetrug und Betrug in Bezug. Dieser Satz scheint mir zentral zu sein, deshalb ist er mir ja bereits anfangs ins Auge gestoßen. Auch wenn ich den Namen des Mandanten meiner Meinung nach nicht mit Immobilienbetrug und Betrug in Bezug bringe, so würde ich gern die frage, ob der Name gut ist, gern klären.

Wer kann nähere Hinweise dazu geben, was ein guter Name ist?

Wer kann nähere Hinweise dazu geben, ob der Name des Mandanten gut ist?

Dean: Hahaha! Viel Rauch um nichts. Der bloße und missbilligende "Gebrauch" eines Namens* ist im Prinzip noch weniger als der "Gebrauch" eines Markennamens im Rahmen einer Berichterstattung verhinderbar bzw. gesondert schutzwürdig. Hätte der Rechtsvertreter des Klägers recht, dann dürfte keine Zeitung mehr einen kritischen Bericht über irgendeinen Namen schreiben - und auch nicht mehr berichten, dass andere Berichterstatter kritisch berichten.

Das kann nicht sein, es gibt kein derartiges und derart rabiat wirkendes "Recht auf Schutz des guten Namens".

Allerdings hat der Rechtsvertreter des Klägers nicht völlig unrecht. Es kommt auch darauf an, ob die Nähe des Klägers zu den hier kolportierten Vorwürfen tatsächlich so fern ist, wie sein Rechtsvertreter meint, das ist gesondert zu betreachten. Der bloße Anschein (also: Fundstellen im Internet) spricht zunächst dagegen. Das mag den Inhaber des "guten Namens" zwar wurmen, aber vielleicht hat er ja durch seine Geschäftspraxis dazu beigetragen, dass von einem "guten Namen", jedenfalls im Bereich des Internets, faktisch keine Rede sein kann. Wenn dies so sein sollte, sinkt damit zugleich die Schutzwürdigkeit des "guten Namens". Aber Achtung: In anderen Fällen ist diese Schutzwürdigkeit durchaus gegeben, und zwar sogar dann, wenn Rechtsverstöße nachweislich waren!

Sogar ein verurteilter Sexualstraftäter hat ein Recht darauf, dass sein guter Name geschützt wird.

Wird er nämlich wiederholt zum Opfer eines gezielten Anschwärzens (z.B. bei potentiellen Arbeitgebern, in seiner Umgebung usw.), so hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass dies künftig unterbleibt. Genauso verhält es sich auch bei der betrügerisch auftretenden Firma, allerdings hängt dies davon ab, ob sie von ihrer kritisierenswerten Geschäftspraxis Abstand genommen hat. Man muss also (mühselig!) prüfen, ob hier eine kritikwürdige Geschäftspraxis vorliegt.

[bearbeiten] Satz 9

Die hier beanstandeten Einträge nahmen als unwahre Tatsachenbehauptungen (Schmähkritik) nicht mehr am Schutz des Artikel 5 Abs 1. GG teil, sodass unser Mandant gegen Sie als Betreiber des Teledienstes unter http://www.mein-parteibuch.de ein Unterlassungsanspruch aus §§823 Abs.1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zusteht. Na was denn nun, unwahre Behauptungen oder Schmähkritik? Muß der Abmahner sich nicht für eines entscheiden? Wieso ist hier überhaupt von Einträgen die Rede? Mir ist nur ein beanstandeter Beitrag angezeigt worden. Tja, und was den Unterlassungsanspruch angeht, da kommt es wohl darauf an, wie plausibel das oben vorgebrachte ist, oder nicht? Ich finde die Begründung mit §184 StGB nicht besonders schlüssig, da ich keine nackten Tatsachen und auch keine sexuell anstößigen Worte auf der verlinkten Seite entdecken kann.

Im Gegenzug frage ich mich, ob diese Mitteilung der Verbraucherzentrale Stuttgart vom 22.10.2001, zur Klärung der Frage, wie gut der Name des Mandanten ist, etwas beitragen kann:


  „Dienstleister“-Anrufe an Verbraucherzentrale melden
   Schon 1997 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die „Dienstleister“ abgemahnt, weil diese Kunden am Telefon in wettbewerbswidriger Weise Steuersparmodelle angeboten hatten. In letzter Zeit fällt das Unternehmen mit Sitz in Esslingen der Verbraucherzentrale wieder durch unerlaubte Telefonwerbung auf.
   „Wer zu Hause Anrufe von wildfremden Personen oder Firmen erhält, die einen Vertragsabschluss zum Ziel haben, sollte sich unbedingt Name des Gesprächspartners, Datum, Uhrzeit und Gesprächsinhalt notieren und diese Informationen an uns weiterleiten,“ erklärt Beate Weiser, Expertin für Geldfragen bei der Verbraucherzentrale. Bekommen die Verbraucherschützer damit Belege für erneute Wettbewerbsverstöße bereits abgemahnter Firmen, werden Vertragsstrafen fällig. Doch auch wenn eine Firma noch nicht bekannt ist, macht die Meldung wettbewerbswidriger Telefonwerbung bei der Verbraucherzentrale Sinn. Sie mahnt Firmen ab, die sich gesetzeswidrig verhalten. Erklärt die betroffene Firma schriftlich, den beanstandeten Wettbewerbsverstoß zukünftig zu unterlassen, ist ein gewisser Druck da, sich zukünftig den Kunden gegenüber korrekter zu verhalten.
   Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Auf den Namen des Mandanten die Domain die-dienstleister.de registriert und im Impressum der zur Domain gehörenden Webseite steht er auch.


Roolf Schälike: Zu unwahre Tatsachenbehauptungen (Schmähkritik) Mein Wissensstand: Unwahre Tatsachenbehauptungen sind als Meinungsäußerung erlaubt, aber eben nicht als Schmähkritik. Das meinten bestimmt die Abwälte.

Wahre Tatsachenbehauptungen mitzuteilen, ist auch nicht immer erlaubt. Verboten ist es sicher, wenn es um wahre Tatsachenbehauptungen aus der Intimsphäre geht, die ohne Erlaubnis des Betroffenen verbreitet werden etc.

[bearbeiten] Satz 10

Sie schulden Unterlassung auch dann, wenn Sie Äußerungen Dritter bloß verbreiten (vgl. auch §186 StGB oder §824 BGB).

Schulde ich wirklich Unterlassung? §186 StGB gibt jedenfalls zu einer Unterlassungsschuld jedenfalls keine Auskunft. In §824 BGB steht etwas von Schadensersatz bei Kreditgefährdung, zu einer Unterlassungsschuld finde ich da nichts.


Rolf Schälike: Schulden im Juristendeutsch bedeutet, Du hast es zu tun,d.h. zu unterlassen. Hat keine direkte Beziehung zu Geld.

Dean: Die angegebenen Paragraphen dienen m.E. nur dazu, Dich zu verwirren. Rein rechtstaktisch würde ich das so deuten, dass die Rechtsvertretung der Gegenseite weiß, auf wie dünnem Eis der vorgebrachte Anspruch ruht.

[bearbeiten] Satz 11

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten fordern wir deshalb von Ihnen Unterlassung. Fordern kann man meines Wissens viel, aber die Vollmacht hätte ich gern mal gesehen.

[bearbeiten] Satz 12

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird nach Erstbegehung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Das hört sich stark nach Buskeismus an. Stimmt das denn auch?

Dean: Das stimmt. Leider. Gerade beim Webblog "mein Parteibuch" darf hier von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Das besagt aber noch nichts darüber, ob der Unterlassungsanspruch zurecht besteht.

Rolf Schälike: Stimmt nicht ganz. Bei Tippfehlern besteht kaum das Recht, wegen einer Wiederholungsgefahr zu verlangen, dass es diese im Zukunft nicht mehr gibt. Hängt natürlich ebenfalls von der Art des Schreifehlers ab. Unterlassungsanspruch im konkreten Fall besteht natürlich. Zu welchen Kosten dürfte strittig sein.

Obwohl: Bei einer besonders gefährlichen Einrichtung sind Vorkehrungen zu treffen, dass Tippfehler ausgeschlosen sind. Ob es dafür ausreichend arbeitslose bzw. unterbeschäftigte Germanisten gibt, weiss ich allerdings nicht. Warten wir auf die nächste Entscheidung der Pressekammer Hamburg.

[bearbeiten] Satz 13

Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ist das so? Da müßte es dann doch eine Entscheidung geben.

Rolf Schälike: das mit der Widerholungsgefahr stimmt allerdings. Es reicht die Erstbegehung. Diese beweist die Wiederholungsgefahr, auch wenn man sich entschuldigt, den Fehler sofort beseitigt etc. Streiten kann man nur, ob es eine Erstbegehung gab. Falls ja, kann man streiten: war diese berechtigt? Da hat man aber schon die schlechteren Karten.

[bearbeiten] Satz 14

Wir geben Ihnen daher Gelegenheit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens 05. Mai 2006, 12.00 Uhr hier eingehend abzugeben. In Anbetracht dessen, dass ich bisher nicht einmal eine Vollmacht gesehen habe, finde ich das eine ziemlich kurze Frist.

Dean: Zu knapp, und schon bedrohlich nahe am Rechtsmissbrauch (da er sich nicht an einen Kaufmann u.ä. wendet, sondern an aine Privatperson) seitens des fristensetzenden Rechtsvertreters. Ich würde ggf. sowas in der Art zurückschreiben:
"Da ich als Privatmann (etc.) sehr beschäftigt bin, mich hier zunächst informieren muss und mir erst einmal eine Rechtsvertretung suchen muss, gehe ich davon aus, dass Sie hier als Frist den 15. Mai gemeint haben. Damit sollten Ihre Interessen gewahrt bleiben. Sie haben gewiss noch über drei Wochen Zeit. Lassen Sie uns doch einen Kompromiss wählen! Teilen Sie mir bitte zügig mit, ob Sie mit meinem alternativen Fristenvorschlag einverstanden sind, oder teilen Sie mir mit, ob Sie sich einen anderen Kompromiss in der für mich wichtigen Fristenfrage vorstellen können. Fast meint man, es geht Ihnen nur darum, mich auf dem Weg der Fristensetzung unfair unter Druck zu setzen und es mir unfair (hochst unfair!) zu erschweren, meine Interessen zu verfolgen. Als Anwalt mit einem guten Namen sollten Sie sich in der Fristenfrage kompromissfähig zeigen!"
Okay: Das ist etwas frech, aber noch höflich, und seine kurze Frist ist definitiv unfein. Wenn er es wagen sollte, sich unkooperativ zu zeigen, also auf Deinen Fristenvorschlag nicht antwortet, ist das für den von ihm verfochtenen Anspruch unter Umständen schlecht (!). Sein Hauptinteresse - in Bezug auf Deinen Blog - ist ja bereits erfüllt, insofern besteht für seine UE, die er anstrebt, keine gesonderte Dringlichkeit mehr. Er hat rund 30 Tage Zeit, um eine UE wg. angeblicher Wiederholungsgefahr gerichtlich erwirken zu lassen. Ich würde ihm übrigens noch mitteilen, dass du es nicht beabsichtigst, die von ihm vertretene Firma jemals wieder auf deinem Webblog zu erwähnen. Du wirst Dich anderen Themen widmen. So hast du ein Stück weit die Wiederholungsgefahr und auch die behauptete Dringlichkeit raus. Im Übrigen muss sich Dein Rechtsvertreter, glaube ich, über eine Schutzschrift Gedanken machen, welche dem Gericht vorgelegt wird. Hat sich denn der gegnerische Rechtsvertreter schon in Bezug auf den Gerichtsstand verbindlich geäußert? Steht Hamburg (meine Meinung: Das wäre beschissen!) fest?

[bearbeiten] Satz 15

Für die Fristwahrung genügt die Übersendung per Telefax, sofern die Unterlassungserklärung im Original unverzüglich nachfolgt. Nun ja, damit besteht, theoretisch die Chance, dass eine Unterlassungserklärung bis dahin tatsächlich da ist. Oder sollte ich vielleicht besser eine Kriegserklärung schreiben? Mal sehen, was die rechtliche Beratung ergibt.

[bearbeiten] Satz 16

Eine vorbereitete Unterlassungserklärung finden Sie in der Anlage. Stimmt. Es ist nicht alles falsch, was der abmahnende Anwalt geschrieben hat.

[bearbeiten] Satz 17

Eine Fristverlängerung kommt aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht in Betracht, sodass wir unserem Mandanten bei fruchtlosem verstreichen der Frist die Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen werden. Ist es nicht möglich, durch eine zeitlich limitierte Unterlassungserklärung und das zeitlich limitierte Offline-Stellen des Beitrages die Eilbedürftigkeit aus der Sache zu nehmen?

[bearbeiten] Satz 18

Außerdem sind Sie gem. §823 Abs. 1, 824 BGB verpflichtet, die Kosten unserer Inanspruchnahme gem. beiliegender Kostenrechnnung zu erstatten. Diesen Satz finde ich bemerkenswert, weil auch ich als Laie mir nicht vorstellen kann, dass §§823, 824 auf die dieser Abmahnung beiliegende Kostenrechnung Bezug nehmen.

[bearbeiten] Satz 19

Auch hierfür setzen wir die o.g. Frist. Nun stelle ich mir die Frage, ob die Frage, warum die Erstattung der Kostenrechnung so eilbedrüftig ist, ein Verstoß gegen 824 BGB ist. Ich finde die Frist etwas kurz für die Prüfung der Frage, ob die Kostenrechnung auch der Höhe nach gerechtfertigt ist.

Dean: Das ist oberdreist. Dem Anwalt gehört m.E. die Zulassung entzogen.

[bearbeiten] Satz 20

Sollten Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, werden wir unserem Mandanten raten, auch insofern seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Würde dabei nicht auch der eigentliche Unterlassungsanspruch gleich mit geklärt werden?

[bearbeiten] Satz 21

... Zinsen ... Über Zinsen nachzudenken, halte ich zum jetztigen Zeitpunkt eher uninteressant. Oder ist das irgendwie wichtig, da jetzt schon zu widersprechen?

[bearbeiten] Satz 22

Strafrechtliche Weiterungen bleiben überdies vorbehalten. Habe ich strafrechtlich etwas zu befürchten? Möglicherweise gar nach Paragraf 184 StGB? Das erscheint mir absurd.

[bearbeiten] Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Die vorgedruckte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung besteht nur aus einem Satz, verlangt aber von mir ganz unterschiedliche Dinge.

'''Der Unterzeichner Marcel Bartels, Ilsestraße 26, 12051 Berlin verpflichtet sich gegenüber ((zensiert)), Stuttgart es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den Namen ((zensiert)) mit der Folge im Internet zu nutzen oder nutzen zu lassen, dass dieser Name durch Setzen eines Hyperlinks auf das Forum http://www.gomopa.net verweist und/oder selbst und/oder durch Dritte an der Verbreitung von Websites und/oder Leserkommentaren mitzuwirken, in denen wörtlich oder sinngemäß ((zensiert)) mit "Xxxxxxxxxxxxxxxx" und/oder "xxxxxx" und/oder "Xxxxxxxxxxxxxx" und/oder "Xxxxxxxxxxxxxxxxx" in Verbindung gebracht wird, insbesondere, wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Form geschieht: "Xxxxxxxxxxx xxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx xx xxxxxx Xxxxx xxxxx. Xxx xx xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxx Xxxxx xx xxxxxxxx, xxx xx xxxxxxxxxx xxxx Xxxxxx, xxxx xx xxx xxx xxxx xxxxxx xxx xxxxx xx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx, xxx xxxxxxx xxxxxxxx xxxx xxxxx. Xxx xxx Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxx xx Xxxxx xxx Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxx xxxxxx, Xxxxxx xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx."'''

Ich frage mich nun erstens, ob da überhaupt nur ein einziger Punkt drin ist, den ich zu unterlassen verpflichtet bin. Daneben frage ich mich aber vor allem, ob ich verpflichtet bin, überhaupt etwas zu unterschreiben, wenn davon nur ein Punkt abmahnfähig oder nicht abmahnfähig ist.

Außerdem wird da von mir verlangt, es zu unterlassen, dass ich an der Verbreitung von Leserkommentaren mitwirke.

[bearbeiten] Kostennote

Bei der Kostennote frage ich mich, wie der Gegenstandswert von 70.000 Euro zustande kommt, so dass im Leistungszeitraum von nur einem einzigen Tag 1560 Euro an Geschäftsgebühr anfallen. Und natürlich frage ich mich, ob überhaupt eine Vertretungsbefugnis vorliegt.

Dean: M.E. wird dieser Anwalt große Probleme bekommen, sobald er seinen "Anspruch" einzuklagen versucht. Er handelt ganz objektiv nicht in Deinem Interesse, und zwar in keinem Aspekt seiner Tätigkeit. Ich würde - auch im Zusammenhang mit seinem Mandanten - darüber nachdenken, ob eine Verbraucherzentrale dieses Team unter Beschuss nimmt. Man könnte ggf. zur Auffassung gelangen, dass hier die Tätigkeit des Anwalts missbräuchlich ist, besonders bei der von ihm gewählten Zahlungsfrist (und dies, bevor überhaupt ein Gericht tätig wurde!) usw.usf. Ein befreundeter Anwalt könnte überdies auf die Idee kommen, dass der gegnerische Anwalt sich wettbewerbsrechtlich missbräuchlich verhält, dass er z.B. über das von ihm gewählte Vorgehen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Anwälten erlangt, die sich an Recht, Gesetz und Anwaltsordnung halten. Ich weiß zwar nicht, ob das jeamsl probiert wurde, aber in diesem Fall könnte es für den gegnerischen Anwalt tatsächlich sehr übel enden. Zumal die begleitende Beschwerde bei der Anwaltskammmer damit ein höheres Gewicht erhält, was wiederum seinen Handlungsspielraum für die Zukunft einengt. Ich finde nicht, dass der gegnerische Anwalt klug vorgeht, aber Du musst Dir wohl, soweit ich es beurteilen kann, einen eigenen Anwalt nehmen. Ärgerlich das Ganze.

Von „http://www.mein-parteibuch.com/wiki/Abmahnung_vom_03.05.2006

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