Üble Nachrede
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Bei der üblen Nachrede wird eine ehrenrührige Tatsache gegenüber einer dritten Person mitgeteilt, nicht jedoch gegenüber dem Tatopfer. Die üble Nachrede setzt voraus, dass der Täter von der Wahrheit der behaupteten/verbreiteten Tatsache ausgehen darf. Jedoch wird er dennoch bestraft, es sei denn der Nachweis der ehrenrührigen Tatsache kann erbracht werden. Also die Tatsache muss für die Annahme der üblen Nachrede ehrenrührig sein. Darüberhinaus entfällt die Strafbarkeit, wenn der Nachweis der Wahrheit erbracht wird. Wie ist das rechtsdogmatisch exakt zu fassen?
[bearbeiten] Gesetzestext
- Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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[bearbeiten] Beispiel
Student Anton erzählt seinem Kommilitonen Christian, dass der Kommilitone Pinocchio stehlen würde. Christian verbreitet diese Mitteilung per E-Mail an einige weitere Kommilitonen. Dabei verwendet er den Wortlaut: »Anton hat mir erzählt, dass Pinocchio stiehlt.« Tatsächlich ist es aber so, dass Pinocchio nicht stiehlt, sondern anderere Charakterschwächen hat. Sowohl Anton als auch Christian haben keine positive Kenntnis darüber, ob diese Behauptung war oder falsch ist.
Liegt eine Strafbarkeit vor? Welcher Tatbestand ist anzunehmen? Es ist die üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch zu bejahen.