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Mutter Ersatzdelegierter
Anmeldungsdatum: 26.06.2008 Beiträge: 5
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Verfasst am: 26.06.2008 22:44:28 Titel: Wiedermal Abzocke und Plattmachen von dem bekanntem Inkasso |
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Hallo ich bin neu und muss euch was erzählen!
Mein Problem ist es, das sie bei meiner Bank einen Zahlungsverbot und am 3.7.2008 einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluß in die Wege leiten wollen.Nun habe ich dem Amtsgericht Speyer, Staatsanwalt Schwerin,Meine Bank, Stiftung Warentest und die Vrbrauerzentrale ein Fax gesendet habe.
Abschrift:
Im Vorfeld möchte ich Ihnen erklären, dass die Grundlage der Forderung, in Höhe von 39,90€, behauptete Warenbestellungen sind.
Die o.g. Zahlungsverbot werden dahin geändert, dass nach der Zahlung des Vollstreckungsbescheides in Höhe von 179,90 €, abzüglich die am 23.06.2008 20,00€ und 20,50 € laut Antrag des Vorläufigen Zahlungsverbotes vom 13.06.2008, bereits bezahlt wurden, die noch geforderte Summe von dem Antragsteller detailliert nach zuweise werden soll. Bis zur Auflistung der noch ausstehender Summe, mein Konto wieder frei zu geben und somit den angekündigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab zuwehren.
Im gleichen Zug erhält der Antragsteller eine Aufforderung für die detaillierte Aufstellung mir zukommen zulassen um diese anschließend durch das Aufsichtsamt zu prüfen.
Grundsätzlich wäre ich bereit, die Summe die der Antragsteller zusteht, zu bezahlen. Um weitere Kosten zu vermeiden, möchte ich sie bitten, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zuzustimmen, die der beauftragte Gerichtsvollzieher von den RA Wehnert & Kollegen beantragen will.
2. Begründung:
Laut Urteil aus Ihrem Haus Az:31c 456/04 von 22.02.2005 (siehe Anlage)
Laut Urteil Amtsgericht Schwelm von 29.03.2006 Az:20c 401/05
Laut Urteil Amtsgericht Schwelm von 14.02.2006 AZ.:20c 399/05 31.05.2006
Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich zugestellt am 25.6.2008. Ich habe mich telefonisch mit der Firma in Verbindung gesetzt, um zu erfahren wie die Kosten zustande kommen, habe
keine eindeutige Auskunft bekommen. Bei einem weiteren Durchlesen ist mir aufgefallen, dass diese Vereinbarung befristet auf ein halbes Jahr ist und dann für eine neue Ratenzahlung erneute Kosten zum Beispiel:,, Kosten dieser Vereinbarung 81,00 € ’’, anfallen.
Zusätzlich sind folgende auf dem Konto eingehende unpfändbare Sozialleistungen in voller Höhe zu stellen:
Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von AGRE
Ich beantrage daher, die Aufhebung des Zahlungsverbotes und nicht Zustimmung der angekündigten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, so dass wir nach einer Woche Hunger, als vierköpfige Familie wieder unser tägliches Brot zu Verfügung steht.
Ich bitte darum, die Bank vorab telefonisch zu unterrichten, falls der Beschluss nicht rechtzeitig Anfang Juli vorliegen sollte.
Des Weiteren ist ein gewisser Staatsanwalt, der diese Firma einige Jahre schon im Auge hat bestimmt sehr interessiert.
Ich hoffe das man diesen Menschen die über Leichen gehen, das Handwerk gelegt wird.
Ich versuche jetzt seit dem 20.06.08 einzukaufen, damit der Kühlschrank nicht so hellhörig klingt. Ich lasse meine Kinder zu Hause weil ich ohne Benzingeld nicht sie in der Schule bringen kann. Wir haben einen hungernden Hund. Ich habe Angst, das ich nicht genug Benzin habe um am Montag zur Bank zu fahren um mein Harz IV geld abzuholen. Ist das nicht ein Mist? en! |
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Gast
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Verfasst am: 27.06.2008 12:48:15 Titel: ehrlicher staatsschutz |
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also - wenn bestimmten praktiken von den dafür eigentlich zuständigen stellen das handwerk gelegt werden sollte, dann wäre das schon längst geschehen.
es ist für arbeitgeber heute kein risiko mehr, geringverdienende arbeitskräfte nachweislich zu betrügen, ganze drücker-kolonnen werden betrogen, betrügen andererseits oft die, denen sie ein "unverbindliches" probeabo auf´s auge drücken und so weiter.
wer sich schon mal öffentlich über irgendetwas beschwert hat - der darf erstr recht betrogen werden.
naivi- tät -
der gedanke komt zu spät! |
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Mutter Ersatzdelegierter
Anmeldungsdatum: 26.06.2008 Beiträge: 5
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Verfasst am: 28.06.2008 22:06:11 Titel: |
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Es gibt doch eine Möglichkeit für mich! Da ich nie Ware bekommen habe und mir nur per Teleffon eine Probe gratis zugesagt wurde. Kann ich durch eine Strafanzeige den Vollstreckungsbescheid null und nichtig machen.
Da diese Forderung von FKH aufgekauft wurde, ist der Hehler wie der Stehler! Es ist zwar langwierig, aber man kann sich nicht alles gefallen lassen. Das Bankkonto ist mein Mann seins und auch seine Schuld. Mit Absprache der Bank wird das Konto bleiben und es wird ein zusätzliches neues Konto eröffnet auf meinem Namen. Dort kommen sie nicht ran. |
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Mutter Ersatzdelegierter
Anmeldungsdatum: 26.06.2008 Beiträge: 5
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Verfasst am: 02.07.2008 1:02:54 Titel: |
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| Nun stellt euch mal vor, heute haben wir erst Bescheid bekommen vom Gerichtsvollzieher das wir bei der Bank einen Zahlungsverbot haben. Nach 11 Tagen. Nach dem 17.7.2008 wird das Zahlungsverbot aufgehoben, weil dann vier Wochen um sind. Und weil ich an das Gericht geschrieben habe, das ich zahlungswillig bin, was den Titel an geht, dürfte man mir anschließend keine Pfändung ins Konto hauen. Abgesehen von der Strafanzeige die ich heute gemacht habe, gegen der Firma UGV, weiß ich nicht, ob ich nicht ersteinmal zahlen muß, denn man weiß ja, das diese Mühlen langsam mahlen. |
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the_lawyer Gast
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Verfasst am: 03.07.2008 15:08:46 Titel: |
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hm, wenn ich das richtig verstehe, dann muss doch ein Vollstreckungstitel da sein, weil es ohne ja auch keine Vollstreckungsmaßnahmen wie Zahlungsverbot geben kann.
Wenn die Forderung von Anfang an unberechtigt war, warum dann keinen Widerpruch eingelegt, BEVOR es zur Titulierung gekommen ist?
Nach dem Titel hilft jammern nicht mehr...
Und Strafanzeige? Selbst wenn da jemand verurteilt werden sollte (ich bezweifle das aber!), betrifft das aber nur das Strafrecht, der Titel bleibt auf jeden Fall bestehen! |
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Katzenfreund Ersatzdelegierter
Anmeldungsdatum: 21.08.2007 Beiträge: 5
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Verfasst am: 03.07.2008 15:29:40 Titel: Der obige Beitrag von "the_laywer" stammt von der |
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Vorsicht: Der letzte Beitrag wurde von der IP 217.89.139.18 abgegeben. Diese IP gehört der UGV-INKASSO-HARTHAUSEN:
http://whois.domaintools.com/217.89.139.18
Demnach kann hier wohl davon ausgegangen werden, dass der Beitrag von "the_lawyer" nichts weiter als ein perfider Versuch ist, Prozessgegner mit Desinformation in die Irre zu führen.
Selbstverständlich lässt sich ein zweifelhafter Titel anfechten. Bei den massenhaft zweifelhaften Titeln der UGV wird die Chance vermutlich recht groß sein, dass das klappt. Vielleicht findet sich ja irgendwo ein netter Gerichtsvollzieher, der die UGV bereits kennt. Man suche z.B. so:
http://www.google.ch/search?q=forum+gerichtsvollzieher+ugv
Hinzuweisen sei auch darauf, dass in Deutschland Staatsanwälte und Richter und nicht der Beschuldigte entscheiden, ob bei einer Strafanzeige eine Strafe raus kommt. |
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c-h-b Gast
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Verfasst am: 04.07.2008 5:49:06 Titel: |
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(Editor: Achtung - Versuch der gezielten Desinformation - dieser anonyme Beitrag kommt - zufällig - von der IP 91.7.73.186, die nach Viernheim auflöst, was nur wenige Kilometer von UGV (Harthausen) entfernt ist.)
Verehrter Katzenfreund,
ich gehe mal davon aus, dass sich hinter diesem Nickname der Foren-Admin M.B. selbst verbirgt. Nun, selbst wenn Ihre Behauptung zutreffen sollte und der "the_lawyer" tatsächlich von einer UGV-IP aus schreibt, dann ist Ihre Reaktion auf diesen Beitrag dennoch sehr...bemerkenswert und eigentlich auch blamabel, denn so eine Aussage hätte ich von Ihnen wahrhaft nicht erwartet.
Gerade jemand wie Sie, der so viel Wert legt z.B. auf freie Meinungsäußerung, Gedankenfreiheit, freie Entfaltung des Individualismus usw. sollte doch nicht den Fehler machen, Sache und Person gleichzusetzen. Es mag ja nachvollziehbar sein, dass Inkassounternehmen zum nativen Feindbild gehören - aber schließt das tatsächlich aus, dass einer seiner Mitarbeiter in der Sache recht hat? Wohl kaum.
Ich persönlich finde Ihre Argumentation eher peinlich und auf Stammtischniveau; dort hört man ja leider auch heute noch Sätze wie "der kann ja nicht recht haben, der ist in der XY-Partei"...
Nun, ich bin selbst Jurist und muss sagen, dass "the_lawyer" in der Sache tatsächlich richtig liegt - egal, für welche Firma er arbeitet.
Ein Vollstreckungstitel wird im Zivilverfahren geschaffen, d.h. über das gerichtliche Mahnverfahren (Vollstreckungsbescheid) oder über ein Amtsgericht (Urteil). In beiden Fällen hat es allein der Titel-Schuldner in der Hand, ob er gegen die Forderung vorgeht, die gegen ihn geltend gemacht wird. Tut er das nicht und wird die Forderung tituliert, ist er mit allen Argumenten ausgeschlossen, die vor Erlaß des Titels hätten erhoben werden können (z.B. § 767 Abs. 2 ZPO).
Aber: eine Prüfung, ob eine Forderung rechtens ist, obliegt ausschließlich den Zivilgerichten.
Die Prüfung, ob sich jemand strafbar gemacht hat, nehmen in der Tat Staatsanwälte und Gerichte vor - natürlich nicht der Beschuldigte, aber eben auch nicht der Anzeigenerstatter! Und haben Sie schon mal überlegt, dass es auch strafbar sein kann, unberechtigte Strafanzeigen zu erstatten (Stichwort: falsche Verdächtigung)?
Aber was soll eigentlich daran strafbar sein, wenn ein Gläubiger (oder sein Bevollmächtigter) einen wohl rechtskräftigen Vollstreckungstitel hat und er alle Vollstreckungsmaßnahmen ausschöpft? Genau dazu ist ja ein Vollstreckungstitel da, oder nicht?
Welche Straftat sollte denn gegeben sein, wenn ein Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag erteilt? Ich muss sagen, dass mir im ganzen StGB keine Vorschrift bekannt ist, die ich in einem solchen Fall als erfüllt ansehen würde.
Sie schreiben, dass der Beitrag von the_lawyer "ein perfider Versuch ist, Prozessgegner mit Desinformation in die Irre zu führen". Nein, es ist vielmehr Ihre Darstellung, die falsch ist und die, wenn "Mutter" ihr folgen sollte, nur weitere Kosten verursachen wird.
Ihre Behauptung, zweifelhafte Titel würden sich anfechten lassen, stimmt nämlich nicht - zumindest nicht im konkreten Fall von "Mutter". Wenn die Darstellung von "Mutter" stimmt und sie wirklich nur eine Gratis-Probe bestellt und außerdem die Ware nie bekommen hat, dann kann sie den Titel jetzt nicht mehr angreifen. Grund: diese Einwendungen hätten im Titulierungsverfahren vorgebracht werden müssen, jetzt ist es nach § 767 Abs. 2 Satz 1 ZPO definitiv zu spät.
Fazit:
Eine Strafanzeige mag dem Beschudigten Ungemach und vielleicht auch eine Strafe bringen, an der Rechtskraft des Vollstreckungstitels werden aber weder die Staatsanwaltschaft noch ein Strafrichter etwas ändern (können).
Die Rechtskraft eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels läßt sich nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittel nur noch durch zivilrechtliche, d.h. zivilgerichtliche Schritte angreifen - und die Hürden für eine sog. Rechtskraftdurchbrechung liegen sehr, sehr hoch...
(Editor: Achtung - Versuch der gezielten Desinformation - dieser anonyme Beitrag kommt - zufällig - von der IP 91.7.73.186, die nach Viernheim auflöst, was nur wenige Kilometer von UGV (Harthausen) entfernt ist.) |
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WMCA Gast
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Verfasst am: 07.07.2008 0:58:34 Titel: |
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| c-h-b hat Folgendes geschrieben: | (Editor: Achtung - Versuch der gezielten Desinformation - dieser anonyme Beitrag kommt - zufällig - von der IP 91.7.73.186, die nach Viernheim auflöst, was nur wenige Kilometer von UGV (Harthausen) entfernt ist.)
Verehrter Katzenfreund,
ich gehe mal davon aus, dass sich hinter diesem Nickname der Foren-Admin M.B. selbst verbirgt. Nun, selbst wenn Ihre Behauptung zutreffen sollte und der "the_lawyer" tatsächlich von einer UGV-IP aus schreibt, dann ist Ihre Reaktion auf diesen Beitrag dennoch sehr...bemerkenswert und eigentlich auch blamabel, denn so eine Aussage hätte ich von Ihnen wahrhaft nicht erwartet.
Gerade jemand wie Sie, der so viel Wert legt z.B. auf freie Meinungsäußerung, Gedankenfreiheit, freie Entfaltung des Individualismus usw. sollte doch nicht den Fehler machen, Sache und Person gleichzusetzen. Es mag ja nachvollziehbar sein, dass Inkassounternehmen zum nativen Feindbild gehören - aber schließt das tatsächlich aus, dass einer seiner Mitarbeiter in der Sache recht hat? Wohl kaum.
Ich persönlich finde Ihre Argumentation eher peinlich und auf Stammtischniveau; dort hört man ja leider auch heute noch Sätze wie "der kann ja nicht recht haben, der ist in der XY-Partei"...
Nun, ich bin selbst Jurist und muss sagen, dass "the_lawyer" in der Sache tatsächlich richtig liegt - egal, für welche Firma er arbeitet.
Ein Vollstreckungstitel wird im Zivilverfahren geschaffen, d.h. über das gerichtliche Mahnverfahren (Vollstreckungsbescheid) oder über ein Amtsgericht (Urteil). In beiden Fällen hat es allein der Titel-Schuldner in der Hand, ob er gegen die Forderung vorgeht, die gegen ihn geltend gemacht wird. Tut er das nicht und wird die Forderung tituliert, ist er mit allen Argumenten ausgeschlossen, die vor Erlaß des Titels hätten erhoben werden können (z.B. § 767 Abs. 2 ZPO).
Aber: eine Prüfung, ob eine Forderung rechtens ist, obliegt ausschließlich den Zivilgerichten.
Die Prüfung, ob sich jemand strafbar gemacht hat, nehmen in der Tat Staatsanwälte und Gerichte vor - natürlich nicht der Beschuldigte, aber eben auch nicht der Anzeigenerstatter! Und haben Sie schon mal überlegt, dass es auch strafbar sein kann, unberechtigte Strafanzeigen zu erstatten (Stichwort: falsche Verdächtigung)?
Aber was soll eigentlich daran strafbar sein, wenn ein Gläubiger (oder sein Bevollmächtigter) einen wohl rechtskräftigen Vollstreckungstitel hat und er alle Vollstreckungsmaßnahmen ausschöpft? Genau dazu ist ja ein Vollstreckungstitel da, oder nicht?
Welche Straftat sollte denn gegeben sein, wenn ein Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag erteilt? Ich muss sagen, dass mir im ganzen StGB keine Vorschrift bekannt ist, die ich in einem solchen Fall als erfüllt ansehen würde.
Sie schreiben, dass der Beitrag von the_lawyer "ein perfider Versuch ist, Prozessgegner mit Desinformation in die Irre zu führen". Nein, es ist vielmehr Ihre Darstellung, die falsch ist und die, wenn "Mutter" ihr folgen sollte, nur weitere Kosten verursachen wird.
Ihre Behauptung, zweifelhafte Titel würden sich anfechten lassen, stimmt nämlich nicht - zumindest nicht im konkreten Fall von "Mutter". Wenn die Darstellung von "Mutter" stimmt und sie wirklich nur eine Gratis-Probe bestellt und außerdem die Ware nie bekommen hat, dann kann sie den Titel jetzt nicht mehr angreifen. Grund: diese Einwendungen hätten im Titulierungsverfahren vorgebracht werden müssen, jetzt ist es nach § 767 Abs. 2 Satz 1 ZPO definitiv zu spät.
Fazit:
Eine Strafanzeige mag dem Beschudigten Ungemach und vielleicht auch eine Strafe bringen, an der Rechtskraft des Vollstreckungstitels werden aber weder die Staatsanwaltschaft noch ein Strafrichter etwas ändern (können).
Die Rechtskraft eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels läßt sich nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittel nur noch durch zivilrechtliche, d.h. zivilgerichtliche Schritte angreifen - und die Hürden für eine sog. Rechtskraftdurchbrechung liegen sehr, sehr hoch...
(Editor: Achtung - Versuch der gezielten Desinformation - dieser anonyme Beitrag kommt - zufällig - von der IP 91.7.73.186, die nach Viernheim auflöst, was nur wenige Kilometer von UGV (Harthausen) entfernt ist.)
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Wie schön wäre es doch, wenn Juristen sich in wenigen Worten für alle verständlich ausdrücken könnten! |
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Mutter Ersatzdelegierter
Anmeldungsdatum: 26.06.2008 Beiträge: 5
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Verfasst am: 08.07.2008 8:38:00 Titel: |
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Es ist schon unverschähmt, was hir abläuft. Am 19.06.2008 bekam die Bank das Zahlungsverbot zugestellt. Ich bekam es erst am 30.06.2008 im gelben Umschlag. Ich finde dieses Zahlungsverbot nicht mehr als Druckmittel, damit ich die Schulde bereinige, dondern es ist ein Platt machen.
Ich habe eine Strafanzeige gestellt und ich weiss, das ich Zivielklage gegen den VB machen muss. Ich weiss auch, das es ein langwieriger Weg ist.
Außerdem überlege ich mir auch noch, ob ich wegen diesen Ratenzahlungsvergleich, der sehr Sittenwiedrig ist, vorgehe. Denn ich habe diesen nicht unterschrieben und habe diese mittellose Zeit überstanden, aber andere Leute würden dieses tun und in dieser Aussichtslosen Falle tappen. Einen guten Rat an UGV: ich würde es mal mit ehrliche Arbeit versuchen! |
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Mutter Ersatzdelegierter
Anmeldungsdatum: 26.06.2008 Beiträge: 5
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Verfasst am: 08.07.2008 21:30:35 Titel: |
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| Natürlich ist man sauer, wenn sich in diesem Beitrag sich jemand einschleicht und von diesen Gemeinheiten aus den eigenen alltäglichen weiß und sie teilweise vertritt oder nur zum Mund reden will. Aber wenn ich es tute kann ich mich dazu bekennen. Dann könnte ich geziehlte Fragen stellen. Aber wenn man nichts mit der Firma zu tun hat, dann ist ja alles in Ordnung. |
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c-h-b Gast
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Verfasst am: 09.07.2008 22:07:43 Titel: ach wie schön |
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| Editor: Beitrag gelöscht. c-h-b mag gern sein eigenes Forum betreiben und da seinen Unfug posten. |
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