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Europäische Menschenrechtskonvention

 
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Fridolin
Ersatzdelegierter


Anmeldungsdatum: 05.10.2007
Beiträge: 1
Wohnort: 82110 Germering

BeitragVerfasst am: 05.10.2007 12:38:24    Titel: Europäische Menschenrechtskonvention Antworten mit Zitat

Europäische Menschenrechtskonvention

Artikel 3
Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Fridolin Brandt arbeitet aktiv im Vorstand des Umweltbundes mit und wird nur deshalb von der, Agrarmafia' Bauernverband und befreundete Sozialversicherungen belästigt. Eine Schande für den Deutschen Staat ist es, dass für diese Sozialversicherungen noch Steuergelder verschwendet werden, obwohl jeder, Grünberufler' bei jeder Bank bei Zinsauszahlung bessere Bedingungen für eine spätere Rente hätte als bei diesen Zwangsorganisationen und jede freie Krankenkasse nicht teurer ist.
Es handelt sich bei diesen Zwangsorganisationen von Agrarpolitikern künstlich am Leben gehaltene mafiaähnliche Verbände, einschließlich der Landwirtschaftlichen Sozialkassen . ( LSV ).
Hier im Besonderen die LSV Oberbayern in München !

Die Politiker haben oft selbst Nutzen aus dieser Verstrickung. Wie viele Politiker sind im Bauernverband, DIB, deutschen Jagdverband, den landwirtschaftlichen Sozialversicherungen in der Vorstandschaft oder Aufsichtsrat, bei den Chemiefirmen und bei den Genossenschaften? Da es Politiker gibt ( Müntefering ), die bestimmte Berufsgruppen mit Tieren (Heuschrecken) vergleichen, steht uns dies auch zu. Somit sind diese Leute Zecken am Deutschen Steuerzahler!

Sehr viele, Grünberufler’ haben Angst, weil sie nicht das entsprechende Durchhaltevermögen haben, sich gegen die grosse Agrarmafia aus Bauernverband mit Sozialversicherung, Chemieindustrie und chemieindustrieabhängige Behörden bzw. Beamten zu wehren!

Politischer Widerspruch zu Forderungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungen (Alterskasse, Berufsgenossenschaft, Deutscher Imkerbund als Mitglied im Deutschen Bauernverband und Krankenkasse) am Beispiel Fridolin Brandt bedingen eine erniedrigende, zynische und Menschenverachtende Behandlung durch die genannten Organisationen. Ja, nicht nur bei Fridolin Brandt , um die erniedrigende Behandlung noch zu verstärken, gegen seine unbeteiligte Ehefrau !

Es ist eine Unverschämtheit, wenn unbescholtene Bürger von diesen Organisationen ohne jegliche Grundlage zu Zahlungen verdonnert werden und die Fakten ob er überhaupt „Grünberufler“ ist, noch nicht einmal geprüft wurden.

Da werden Verfahren, insgesamt sechs, vor Amts- Land- und Sozialgerichten gegen die Eheleute Brandt angestrengt, obwohl jegliche Rechtsgrundlage fehlt oder diese verfassungswidrig sind. Da wird Rufmord betrieben von bestimmten interessierten Funktionären aus dem Deutschen Imkerbund (DIB ), welcher wiederum über den Deutschen Bauernverband in der so genannten FördergemeinschaftNachhaltigerLandwirtschaft (www.fnl.de) organisiert ist.

Da werden Forderungsbescheide, welche sofort vollstreckbar sind, ausgefertigt. Gegen diese sind keine Rechtsmittel möglich sind, jedenfalls haben alle Rechtsmittel welche gegen die Forderungsbescheide eingelegt werden, keine aufschiebende Wirkung.

Im Falle der Eheleute Brandt wurde sogar durch die LSV ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen die Ehefrau ausgefertigt, da die Ehefrau angeblich Landwirtin sei. Auch gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist kein aufschiebendes Rechtsmittel möglich. Auch keine gerichtliche Überprüfung verhindert die unmittelbare Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses.

Das bedeutet dass wir z. Zt. weniger Geld zum Lebensunterhalt haben, als es z. B. ein Hartz 4 Empfänger hat.
Zum Schluss zitieren wir das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, denn auch darin sehen wir uns verletzt:

Die Grundrechte
Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Mache sich der werte Leser selbst ein Bild darüber ob unsere Situation nicht dem Artikel 3 der Menschenrechtskonvention nahe kommt.

Eveline und Fridolin Brandt
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.01.2008 11:03:36    Titel: Antworten mit Zitat

Abschrift Dr. Peter Wollenschläger Rechtsanwalt
zugelassen bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht
Rechtsanwalt Dr. Peter Wollenschläger, Oberlandesgericht Nürnberg
Anwaltskanzlei, Johannisstraße 44, 90419 Nürnberg Landgericht Nürnberg-Fürth
Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse Anwaltskanzlei
Franken und Oberbayern Johannisstraße 44
Neumarkter Straße 35 90419 Nürnberg
81673 München
Tel.: 091 1 / 30 73 59 95 Fax:
0911 / 30 73 59 97
Bankverbindung:
Sparkasse NürnbergBLZ:
760 501 01 -Nr.:53 40 773
Nur per Telefax: 089 / 45 480 - 398
Datum: 31. Dezember 2007
Az.: Brandt-01
(bitte stets angeben)
Rückzahlung nach §§ 75 ff. ALG LSVMitgliedsnummer:
16 12974930 3 Ihr
Mitglied:Eveline Brandt
Sehr geehrte Damen und Herren.
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Durch Schreiben vom 13. Juni 2007 an Unterfertigten haben Sie gemäß § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte (ALG) meine Mandantin von der Versicherungspflicht befreit. In dem Bescheid teilen Sie im einzelnen
mit, daß Frau Brandt für die Zeit ab dem 23. Januar 2006 von der Versicherungspflicht zur Land- und
forstwirtschaftlichen Alterskasse befreit ist mit der Folge, daß ab dem 01. Dezember 2006 keine Beiträge mehr zu
entrichten sind.
Nach § 75 ALG werden Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht
mehr erfüllen können, die Beiträge auf Antrag erstattet. Meine Mandantin ist nach ihren Angaben seit 1996 rückwirkend
bei Ihnen zwangsversichert gewesen. Eine Freistellung dieser Mitgliedschaft erfolgte nach Ihren eigenen Angaben zum
01. Dezember2006. Eine Erfüllung der vollen Wartezeit scheidet aus, weil Frau Brandt seit dem 01. Dezember 2006
befreit ist und sich gegenwärtig in einem Arbeitsverhältnis befindet und demzufolge keine Wartezeiten mehr erfüllen
kann. Frau Brandt wurde nach deren Angaben am 28. August 1949 geboren. Sie beabsichtigt, vorzeitig in Rente zu
gehen und kann somit auch aus diesem Grund nicht mehr die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.Namens und im Auftrag
meiner Mandantin fordere ich Sie deshalb auf, die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß §§ 75 ff. ALG
zurückzuerstatten bzw. die von Ihnen gegen den Arbeitgeber meiner Mandantin gegenwärtig durchgeführten
Lohnpfändungen einzustellen.Für eine kurze Bestätigung, daß Sie vorliegenden Antrag erhalten haben, wäre ich
abschließend dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Wollenschläger
(Rechtsanwalt)
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