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22. Dezember 2006

Widerspruch gegen 532,90 Euro und Kostenfestsetzungsbeschluss von Herold Flashar Gehb

von @ 15:05. abgelegt unter Über dieses Blog, Recht und Unrecht, Deutschland, Politik, CDU, Zensur, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Meinungsfreiheit, Buskeismus, Hessen, Einstweilige Verfügung, Kassel


Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Geschichte mit dem Anwalt der Anwatlskanzlei Herold Flashar Gehb, der mir im Namen des Versicherungsmaklers MEG AG aus Kassel einen Brief geschrieben hat, weil ich über eine telefonische Belästigung durch die MEG AG bei mir berichtet habe und es da Kommentare von jemandem mit Pseudonym “Weißes Schaf” gab, die der MEG AG nicht gefallen haben, und nicht damit einverstanden war, dass ich daraus zitiert habe, entwickelt sich langsam weiter.

Über die Anwaltskanzlei Unverzagt von Have hat der Anwalt der Kanzlei Herold Flashar Gehb bekanntlich bei einem in Fachkreisen bestens bekannten Richter am Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen mich erwirkt, die mir die Veröffentlichung von Anwaltschreiben des Antragstellers wie im Beitrag Maulkorb für “Weisses Schaf”? - meg24 schickt ‘nen Anwalt vor verbietet.

Angesichts dessen, dass der in der Kanzei Herold Flashar Gehb tätige Bundestagsabgeordnete Dr. Jürgen Gehb auf dem Parteitag der Kasseler CDU 2005, in dessen Nachgang eine gewisse Frau Corina Flashar Stadtverordnete in Kassel wurde, selbst ungefragt aus E-Mails eines Parteifreundes zitiert haben soll, wundert mich die im Antrag zur einstweiligen Verfügung vertretene Rechtsauffassung zwar etwas, aber der Einfachheit halber habe ich die einstweilige Verfügung einfach anerkannt und den Widerspruch auf die Kosten beschränkt. Wer mir zur MEG AG und ihren feinen Anwälten wissen will, kann das aber ohnehin alles über die in Vietnam registrierte Webseite Boocompany erfahren. Angesichts der Kritik, die Dr. Jürgen Gehb wegen des ungefragten öffentlichen Zitierens aus E-Mails von Parteifreunden erfahren musste, wundert es mich allerdings wenig, dass der Anwalt der Kanzlei Herold Flashar Gehb die einstweilige Verfügung gegen mich nicht etwa in Berlin oder Kassel sondern in Hamburg beantragt hat.

Zwischenzeitlich hat die Kanzlei Unverzagt von Have beim LG Hamburg auch einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 532,90 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 02.11.2006 gegen mich erwirkt und Rechtsanwalt Dennis Sevriens von der Kanzlei SEWOMA® hat für mich nun den bereits angekündigten Kostenwiderspruch geschrieben:

Welche Partei die Verfahrenskosten trägt, hängt streitentscheidend von der Frage ab, ob eine Abmahnung vorliegend entbehrlich war. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass eine Abmahnung des beanstandeten Verhaltens hier nicht entbehrlich war. Der Antragsgegner beruft sich daher auf § 93 ZPO. Weil er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat, sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die im Wettbewerbsrecht entwickelten und allgemein gültigen Grundsätze zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung besagen, dass eine Abmahnung nur ausnahmsweise entbehrlich ist, und zwar wenn sie aus objektivierter Sicht des Gläubigers keinen Erfolg verspricht oder wenn sie für den Gläubiger unzumutbar ist.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14.06.2006 – 5 U 21/06 – in einer urheberrechtlichen Streitigkeit, die keinen Bezug zum Wettbewerbsrecht hatte und in Folge die gesetzliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 12 Abs. 2 UWG) nicht angewendet wurde, noch einmal die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, wonach eine vorgerichtliche Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich erforderlich ist. Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2006 – 5 U 21/06 Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist der Rechtsgedanke dieser Bestimmung dann anwendbar, wenn der Verletzte vor Einreichung der Klage oder des Verfügungsantrages nicht abgemahnt worden ist und der jeweilige Beklagte oder Antragsgegner sich sofort dem Antrag unterwirft oder ihn anerkennt. Von diesem Grundsatz werden aber dann Ausnahmen gemacht, wenn eine vorherige Abmahnung für den Verletzten nicht zumutbar gewesen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. zuletzt Beschluss vom 18.5.2006, 5 W 68/06 ), dass eine vorgerichtliche Abmahnung dann entbehrlich ist, wenn neben der Unterlassung zugleich die Sequestration rechtsverletzender Gegenstände beantragt wird. In derartigen Fällen besteht von vornherein („ex ante“) aus der Sicht des Verletzten die ernsthafte Besorgnis, der Schuldner werde versuchen, die fraglichen Waren beiseite zu schaffen, ohne dass dieses vorab durch bestimmte Verdachtsmomente zu belegen ist (vgl. auch Hefermehl-Bornkamm, UWG, 23. Aufl., Rn. 1.48).

I.)

Dafür, dass eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen hätte, gab es aus der objektiven Sicht des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung (ex ante) keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsgegner berichtet auf seiner Internetseite zwar regelmäßig über kontroverse Sachverhalte und übt dabei bisweilen auch scharfe Kritik, die sich zuweilen auch gegen die in der jüngeren Vergangenheit häufiger gewordenen äußerungsrechtlich begründeten Abmahnungen wegen Beiträgen im Internet richtet. Doch ist er dabei stets bemüht, die Grenzen des rechtlich zulässigen einzuhalten.

Sofern eine an ihn gerichtete Abmahnung berechtigt war – was überwiegend nicht der Fall war –, hat der Antragsgegner in der Vergangenheit stets innerhalb der gesetzten Frist außergerichtlich auf die Beanstandungen reagiert und auch entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben. Dies hätte dem Antragsteller auffallen müssen, wenn er das bisherige Verhalten des Antragsgegners beobachtet hat. Beispielhaft sind zwei Fälle aus dem laufenden Jahr:

1.

Am 3. Mai 2006 wurde der Antragsgegner wegen eines Beitrags in www.Mein-Parteibuch.de abgemahnt. Daraufhin veränderte er seinen abgemahnten Blogbeitrag und strich die beanstandeten Passagen fristgerecht heraus. Beweis: Blogbeitrag v. 03.05.06, Anlage AG1, abrufbar unter

http://www.mein-parteibuch.com/blog/2006/05/03/abmahnung-fuer-mein-parteibuch/

2.

Am 25. August 2006 wurde der Antragsgegner von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel abgemahnt und aufgefordert, eine angeblich persönlichkeitsrechtsverletzende Bildmontage von seinem Server zu entfernen. Der Antragsgegner kam dem Verlangen noch am gleichen Tage nach. Beweis: Blogbeitrag v. 25.08.06, Anlage AG2, abrufbar unter http://www.mein-parteibuch.com/blog/2006/08/25/abmahnung-von-sigmar-gabriel-dem-bundesumweltminister/ Die Argumentation des Antragstellers ist abenteuerlich und lebensfremd, soweit er meint, dass der Antragsgegner ein Abmahnschreiben, das die Veröffentlichung eines Rechtsanwaltsschreibens beanstandet, wiederum – ohne rechtliche Prüfung – veröffentlichen würde. Hierzu ist lediglich noch anzufügen, dass der Antragsteller Anfang September 2006 von dem Münchner Rechtsanwalt Freiherr Günther von Gravenreuth wegen der Veröffentlichung einer von diesen an einen Dritten gerichteten Abmahnung abgemahnt worden war. Beweis: Blogbeitrag v. 04.09.06, Anlage AG3, abrufbar unter

http://www.mein-parteibuch.com/blog/2006/09/04/dann-kann-ich-auch-anders/

Nur wenige Tage später wurde vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des gleichen Verhaltens eingereicht. Vieles spricht dafür, dass der Antragsteller dieses Geschehen im Blog des Antragsgegners verfolgt hat und gewillt war, auf den Zug aufzuspringen. Sollte sich diese Vermutung bestätigen, dann hätte der Antragsteller erst Recht keinen Grund gehabt, auf die Abmahnung zu verzichten, weil er dann bemerkt hätte, dass der Antragsgegner unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung das Schreiben von Anfang September 2006 von dem Münchner Anwalt entfernt hatte.

II.)

Dafür, dass dem Antragsteller die Abmahnung unzumutbar gewesen wäre, ist nichts vorgetragen worden und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme der Unzumutbarkeit. Es bestand vorliegend keine besondere Eilbedürftigkeit. Dem Antragsteller drohten auch keine erheblichen Nachteile, wenn er den Antragsgegner zunächst abgemahnt hätte. Ein durch Sequestrationsanspruch begründetes besonderes (Sicherungs-)Interesse des Antragstellers lag nicht vor.

Von einem besonders böswilligen oder hartnäckigen Verhalten des Antragsgegners kann ebenso nicht die Rede sein. Hartnäckiges und/oder böswilliges Verhalten wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Schuldner in der Vergangenheit Abmahnungen des Öfteren nicht beachtet hat. Hier gilt das oben Gesagte entsprechend. Der Antragsgegner beugte sich in der Vergangenheit dem Recht, indem er sich strafbewehrt unterwarf. Man mag dem Antragsgegner eine schnittige Berichterstattung vorwerfen. Den Vorwurf hartnäckig oder gar böswillig zu sein, muss sich der Antragsgegner dahingegen nicht gefallen lassen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Dennis Sevriens Rechtsanwalt

Dann bin ich mal gespannt, wie das LG Hamburg nach dem, wie ich finde, gelungenen Schreiben, über die Kostenfrage entscheidet. Ich bin da gutes Mutes. Anwalt F von der Kanzlei Unverzagt von Have hat zwischenzeitlich auch etwas zum Kostenwiderspruch geschrieben, dass ich hier natürlich genauso wenig wie die bemerkenswerte Antragsschrift zu der einstweiligen Verfügung veröffentlichen werde. Soll ja schließlich alles streng geheim bleiben, was von der Kanzlei Herold Flashar Gehb oder für sie geschrieben wird. Man stelle sich mal vor, was das für eine schlimme Persönlichkeitsrechtsverletzung wäre, wenn öffentlich zu beurteilt werden könnte, was Kanzleien oder Politiker wie Dr. Jürgen Gehb so machen. Nicht auszudenken.

7 Kommentare zum Beitrag “Widerspruch gegen 532,90 Euro und Kostenfestsetzungsbeschluss von Herold Flashar Gehb”

  1. zappi sprach

    Das zu ist “zu” ist zuviel im letzten Satz. ;)

  2. Beobachter sprach

    was soll ich sagen… :) einfach weihnachtlich..

  3. macdet sprach

    Der Name kam mir gleich so bekannt vor: http://tinyurl.com/yxfaph

    Wir sind Kassel!

    Das sind ev. die Jungs mit dem Wahnsinns Fingergefühl aus Kassel?

    Nicht das ich noch in die CDU eintreten muss.

    Rainer hatte doch auch bereits mit denen was :(
    http://wiki.mob...G/RainerBeutler

  4. Gonzo sprach

    Manchmal frag ich mich ob die den ganzen Tag über eigentlich nix besseres zu tun haben als durch Blogs zu surfen :D

  5. 37.6-Blog sprach

    Vorsicht! – So was mahnt Udo Vetter ab!

    Oppps. Was sehen denn meine staunenden Augen hier?

    Da maßt sich das Blog “Zappis Welt” doch tatsächlich an, einen Text zu präsentieren, der von einem hier regelmäßig Erwähnung findenden Dritten stammt.
    Schlicht und einfach: Zappi …

  6. Mein Parteibuch » LG Hamburg: Widerspruch gegen Kostenfestsetzungsbeschluss abgewiesen sprach

    […] Wie ich von Rolf Schälike erfahren habe, wurde mein Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zur einstweiligen Verfügung wegen zitatweiser Veröffentlichung eines an mich gerichteten Schreibens eines Anwaltes der Kasseler Kanzlei Herold Flashar Gehb durch das Landgericht Hamburg abgewiesen. […]

  7. jirjen?! sprach

    Nur der Übersichtlichkeit halber auch hier der gleiche Kommentar:

    Wundert’s dich? Wenn ihr eine Beschwerde hättet einreichen sollen, dann nicht gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, sondern gegen den Beschluss des LG vom 11.10.2006, in dessen letzten Punktes stand, dass Du die Kosten des Verfahrens zu tragen hast.
    Solche Einwendungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss vorzubringen und nicht gegen den Kostentragungsbeschluss ist ein ziemlich blöder Fehler.

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