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1. Dezember 2006

Notizen zu §40 StGB und §54 StGB

von @ 12:13. abgelegt unter Recht und Unrecht, Kriminalität, Deutschland, Politik, Wirtschaftskriminalität, Untreue

In §54 Strafgesetzbuch ist festgelegt, dass eine Geldstrafe maximal 720 Tagessätze umfassen kann. Das ist wohl so, weil eine Geldstrafe nur in Betracht kommt, wenn anstelle der Geldstrafe in Tagessätzen nur eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren in Betracht gekommen wäre. In §40 StGB ist festgelegt, dass der Tagessatz einer Geldstrafe maximal 5000 Euro betragen darf. Das ist wohl so, damit ein Gericht einen Angeklagten nicht per Geldstrafe durch die Hintertür enteignen kann, sondern lediglich den Verdienst eines Tages als Strafe für jeden Tag, der nicht im Gefängnis gesessen wird, verhängen kann. Hört sich doch gerecht an, oder?

Zusammengerechnet ergibt das, dass eine aus Tagessätzen errechnete Geldstrafe maximal 3,6 Mio Euro betragen darf. Die entscheidende Stelle im §40 StGB lautet:

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.

Wozu die Begrenzung des Tagessatzes auf 5000 Euro führt, können wir in der vom Handelsblatt veröffentlichten Dokumentation der gerichtlichen Begründung der Beendigung des Mannesmann-Prozesses nachlesen:

Die Höhe der dem Angeklagten Dr. Ackermann auferlegten Zahlung mag gemessen an seinen außerordentlich guten Einkommensverhältnissen als gering erscheinen. Insoweit konnte die Kammer - auch wenn sich der Angeklagte Dr. Ackermann hierauf nicht berufen hat - nicht unberücksichtigt lassen, dass gegen ihn als Gesamtgeldstrafe maximal 720 Tagessätze zu je 5.000,- € (§§ 40 Abs. 2 S. 2, 54 Abs. 2 StGB), also insgesamt 3,6 Millionen €, hätten verhängt werden dürfen. Die Begrenzung des einzelnen Tagessatzes auf maximal 5.000,- € mag angesichts der heute erzielten Spitzenverdienste unverständlich erscheinen; sie ist aber geltendes Recht.

Es gibt tatsächlich Angeklagte, die verdienen weit mehr als 5000 Euro pro Tag. Die haben dann eben Glück gehabt. Dr. Joseph Ackermann hat seinen Verdienst vor Gericht mit 15-20 Mio Euro jährlich brutto angegeben. Legt man 10 Mio Euro Nettoeinkommen zugrunde, und würden für Großverdiener die gleichen Maßstäbe gelten wie für Geringverdiener, hätte der Tagessatz von Joseph Ackermann 27.777 Euro betragen müssen und Josef Ackermann eine Einstellung des Strafverfahrens allenfalls gegen Zahlung von 20 Mio Euro angeboten werden dürfen. Dank der gesetzlichen Begrenzung eines Tagessatzes auf 5000 Euro sind die Angeklagten im Mannesmann-Prozess billig davongekommen.

Ich denke, die Begrenzung eines Tagessatzes auf 5000 Euro im §40 StGB sollte schleunigst gestrichen werden. Eine Alternative dazu wäre allenfalls die Einführung einer RAUB-Steuer, wie sie Hans-Joachim Selenz vorgeschlagen hat.

Ich danke Guido Strack vom Whistleblower-Netzwerk für den Hinweis und habe das höchst bemerkenswerte Whistleblower-Weblog in meine Linkliste der Kategorie Juristisches aufgenommen.

7 Kommentare zum Beitrag “Notizen zu §40 StGB und §54 StGB”

  1. Rolf Schälike sprach

    Im Äußerungsrecht werden die Tagessätze bei Ordnungsmittelverfahren nicht nach dem Einkommen des Zahlenden berechnet.

    Wir erhielten seinerzeit 6 Tagessätze zu 500,00 EUR je Tag = 3000,00 EUR Ordnungsstrafe.

    Mein damaliger Anwalt Helmuth Jipp erkläre mir, dass ich froh sein müsste.
    Fest steht die Höhe des Ordnungsgeldes. Ist meine Tagessatz geringer, dann werden es eben mehr Tage. Ab 40 Tagen zählt man als vorbestraft.
    Insofern war ich dem Richter Buske dankbar.

    Ich hatte es vorgezogen, 6 Tage abzusitzen und mit den gesparten 3.000,00 EUR mich für die Äußerungsfreiheit einzusetzen.

    Die Festsetzung des Tagessätze ist relativ willkürlich.

  2. Kai sprach

    “Die Festsetzung des Tagessätze ist relativ willkürlich” - wirklich? Das ist doch ziemlich genau vorgegeben. Obwohl es durchaus Unterschiede geben kann: Beispielsweise habe ich mal vor wenigen Jahren mal ein paar Gerichtsverhandlungen mitverfolgt. Bei dem einen Richter wurde bei einem Sozialhilfeempfänger eine Tagessatzhöhe von drei Euro fällig, bei einem anderen Richter wurde eine Tagessatzhöhe von 10 € fällig, ebenfalls bei einem Sozialhilfeempfänger. Aber das würde ich als Ermessen bezeichnen, und nicht als Willkür.

    @ Marcel: “Begrenzung eines Tagessatzes auf 5000 Euro im §40 StGB sollte schleunigst gestrichen werden” - eine Alternative wäre es, eine absolute Vermögensobergrenze einzuführen. Dann kommen solche extremen Fälle auch nicht mehr vor. Aber das ist ja leider ein absolutes Tabuthema in unserer »sozialdemokratischen« Gesellschaft, über das man nicht sprechen darf - eine Limitierung von extrem großen Vermögensansammlungen bei natürlichen Personen.

  3. Peterle sprach

    Man könnte natürlich auch so argumentieren, dass bei einem Täter mit 5000 EUR Einkommen pro Tag, also ca. 150kEUR bzw. 6 gutbürgerlichen Jahresgehältern pro Monat wohl in der Regel genug Reserven vorhanden sein dürften, dass er eine längere Strafzahl-Periode ohne wirklichen Verzicht überstehen dürfte oder aber zumindest der Grad zwischen “tut nicht weh” und “Konkurs total” extrem schmal wird und deshalb für solche Leute diese Form der Bestrafung ungeeignet ist.
    Unter dieser Sichtweise erscheint mir die Obergrenze von 5000 EUR noch viel zu hoch.

  4. e-lena sprach

    ;-(
    Gibt man die URL mein-parteibuch.de ohne den Bindestrich ein, kommt man zu nem IQ Test. Bestimmt ne Abofalle alla Probino ect…
    Dabei wollte ich doch zu Dir.
    Nun gottseidank bin ich da

  5. Rolf Schälike sprach

    Habe vom Anwalt ein Schreiben erhalten, und soll 1000,00 EUR Vertagsstrafe zahlen. Er schrieb, das wäre zu meinem Gunsten, denn üblich wären 20 % des Streitwertes bei jedem Vergehen gegen eine Unterlassungsverpflichtung.

    Bei dem sehr geringen Streitwert von 10.000,00 EUR sind 1000,00 EUR geschenkt. Das meinte der Anwalt.

    Scheint ein Millionär zu sein.

    So ist es wohl auch im Äußerungsrecht mit dem Ordnungsgeld.

    Kein Bezug zum Einkommen, wie bei den Verkehrdelikten.

    Bei zu schnellem Fahren zahlt jeder das gleiche Bußgeld.

    Die Armen sollen eben langsamer fahren oder langsamere Autos kaufen.

    Auf das Äußerungsrecht übertragen bedeutet das, die Armen sollen die Schnauze halten oder wenige in die Öffentlichkeit gehen.

    Was ist an dieser Denke und dieser Art der Bestrafung falsch?

  6. BV sprach

    In diesem Prozess wurde niemand zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern das Verfahren wurde (bzw. wird noch) gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Die Höhe der Geldbuße ist gesetzlich nicht reglementiert. Man orientiert sich allerdings etwas an sonst ausgeurteilten Geldstrafe.

    Übrigens beträgt die Höchstgeldstrafe 360 Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Die 720 gelten für eine Gesamtstrafenbildung bei mehreren Taten.

  7. Mein Parteibuch » Peter Hartz: Eine Farce von Prozess sprach

    […] Heute fand in Braunschweig die Farce der öffentlichen Verhandlung gegen Peter Hartz statt. Dabei gab es, wie sich bereits durch die lediglich auf zwei Tage termininierte Verhandlung angekündigt hat, eine Urteilsabsprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Wenn Peter Hartz ein glaubwürdiges Geständnis ablege, dann, so der Deal, würde er mit einer maximal zweijährigen Bewährungsstrafe sowie einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen, also dank des unsinnigen §40 StGB maximal 1,8 Mio Euro, davonkommen. […]

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