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13. November 2006

Notizen zum §922 Abs. 3 ZPO

von @ 21:32. abgelegt unter Recht und Unrecht, Deutschland, Politik, Einstweilige Verfügung

Unwort
Unwort
Copyleft2006 Lurusa Gross

Ich denke das Wort “Einstweilige Verfügung” hat alle Voraussetzungen, um im Jahr 2006 zum Unwort des Jahres zu werden. Erheblichen Anteil daran hat §922 Abs. 3 ZPO.

Einstweilige Verfügungen werden regelmässig ohne Anhörung des Verfügungsgegners erlassen. Der Sachvortrag findet einseitig durch den Antragsteller statt. Diese Regelung, die durch die Eilbedürftigkeit von Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren gerechtfertigt wird, benachteiligt den Verfügungsgegner in nicht unerheblicher Weise. Will der Antragsgegner sich gegen eine einstweilige Verfügung eines Landgerichtes wehren, muss er einen Anwalt beauftragen, was in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

Eine einstweilige Verfügung ist auch entgegen ihrem Namen normalerweise nicht nur vorübergehender Natur. Denn ist einmal eine einstweilige Verfügung erlassen, so tendieren die Gerichte dazu, sie zu bestätigen. Welches Gericht will sich schon quasi selbst bescheinigen, einen Fehler gemacht zu haben? Aus diesem Grund wird die einstweilige Verfügung auch als einseitiges Vergnügen bezeichnet.

Wird einem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht stattgegeben, erfährt der Antragsgegner davon nichts. Dies bietet gerade in Verbindung mit einem fliegenden Gerichtsstand, wie er bei Internetstreitigkeiten gegeben ist, ein nicht unerhebliches Potential für Rechtsmissbrauch. Denn der Antragsteller kann, wenn es einen fliegenden Gerichtsstand gibt, sich einfach mit dem gleichen Antrag an ein anderes Gericht wenden, solange, bis er eines gefunden hat, dass dem Antrag stattgibt. Dadurch, dass der Antragsgegner nicht über einen abgewiesenen Antrag informiert wird, kann er des weiteren auch nicht die Kosten der Erstellung einer Schutzschrift erstattet bekommen, die er möglicherweise aufgrund einer Abmahnung hinterlegt hat. Muss das eigentlich so sein?

In §922 ZPO finden sich Regelungen zum Arresturteil und Arrestbeschluss. Dort können wir in Absatz 3 lesen:

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

In §936 ZPO erfahren wir, dass die Vorschriften über den Arrest auch auf einstweilige Verfügungen anzuwenden sind:

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Die Gründe dafür, warum das so ist, dass ein negativ entschiedener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner nicht mitgeteilt werden soll, sind mir nicht ersichtlich. In einem Kommentar zum §922 der ZPO von 1909 konnte ich ebenfalls keine Begründung finden. Als Motiv bleibt für mich einzig und allein die Vermutung stehen, der Obrigkeitsstaat wollte sich durch die Kenntnisnahme der Bürger von abgelehnten einstweiligen Verfügungen nicht bloßgestellt sehen. Das aber wäre mit unserer heutigen Auffassung eines Rechtsstaates unvereinbar. Falls jemand eine plausible Begründung für §922 Absatz 3 fndet, so bitte ich darum, die hier als Kommentar zu posten.

Ansonsten würde ich es begrüßen, wenn jemand dem Bundestag - beispielsweise im Rahmen einer Petition - vorschlägt, einen §922 Abs. 4 in die ZPO neu einzufügen, der etwa wie folgt lauten könnte:

(4) Der Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen wird, ist dem Gegner einschliesslich einer Kopie des Antrages mitzuteilen.

Ich denke, damit könnte dem Gerichtstourismus zur Erlangung einstweiliger Verfügungen zur Schikanierung von unliebsamen Mitmenschen eine wichtige Hürde gesetzt sein. Denn, wenn ein Gericht oder gar mehrere Gerichte einen Antrag auf einstweilige Verfügung bereits abgewiesen hat, dann fällt es nicht mehr schwer, jemandem, der mit demselben Antrag an einem anderen Gericht eine einstweilige Verfügung erlangt, Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Und ganz nebenbei könnten die Gerichte durch eine Einschränkung von Mehrfachentscheidungen in der gleichen Sache vermutlich erheblich entlastet werden.

Ich werde jetzt das Wort “Einstweilige Verfügung” erstmal als Unwort des Jahres vorschlagen.

29 Kommentare zum Beitrag “Notizen zum §922 Abs. 3 ZPO”

  1. Peterle sprach

    Bist du sicher das §922 Abs. 3 bei EVs wirklich anzuwenden ist?

  2. Dominik Boecker sprach

    Ob Marcel sicher ist, weiß ich nicht. Aber er wird bei eVen angewendet.

  3. Mein Parteibuch sprach

    Soeben abgeschickt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich möchte Ihnen als Unwort des Jahres 2006 den Begriff

    “Einstweilige Verfügung”

    vorschlagen.

    Begründung:
    Eine einstweilige Verfügung ist ein in der ZPO geregeltes Rechtskonstrukt aus der Kaiserzeit, mit dem jemandem auf Antrag einstweiliger Rechtsschutz gewährt wird. Eine Besonderheit im einstweiligen Verfügungsverfahren ist, dass dem Antragsgegner, also demjenigen, gegen den die Verfügung erlassen wird, normalerweise vor Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen aller rechtsstaatlichen Prinzipien kein rechtliches Gehör gewährt wird.

    Neuerdings besonders beliebter Anwendungsbereich von einstweiligen Verfügungen ist die Beanstandung von Webseiten. Eine einstweilige Verfügung kann aufgrund der zahlreichen unklar geregelten Pflichten von Webseitenbetreibern eigentlich so ziemlich jeden treffen. Einen wirksamen Schutz dagegen gibt es nicht, da aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes vom Antragsteller jedes Gericht angerufen kann und so eine zuverlässige Hinterlegung einer Schutzschrift nicht möglich ist.

    Wird ein Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt, so kann der Antragsteller daraufhin eine gleichlautende einstweilige Verfügung an einem anderen Gericht beantragen. Das Spiel läßt sich praktisch so oft wiederholen, bis er irgendwo Erfolg hat, denn der Antragsgegner darf nach den Regeln der Kaiserzeit vom Gericht über abgelehnte einstweilige Verfügungsanträge nicht benachrichtigt werden.

    Um sich gegen eine einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen, muss ein Antragsgegner obendrein aufgrund des Anwaltszwanges vor Landgerichten - und Internetstreitigkeiten werden fast immer vor Landgerichten ausgetragen - einen Anwalt beauftragen und darf sich nicht selbst verteidigen, wodurch auf Seiten des Verfügungsgegners Kostendruck entsteht.

    Das Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung eignet sich deshalb perfekt dazu, die Verbreitung unliebsamer Kritik im Internet auszuschalten und Wettbewerber oder andere missliebige Personen zu schikanieren. Unternehmen sorgen so mit der Androhung einstweiliger Verfügungen für die Entfernung kritischer Verbraucherberichte aus dem Internet oder gleich für die Schliessung von Verbraucherschutzforen. Politiker verbieten Politikern anderer Parteien mit einstweiligen Verfügungen kritische Meinungsäußerungen.

    Entgegen dem Wortlaut ist eine Einstweilige Verfügung auch selten einstweilig, sondern bildet oft den Abschluss eines Rechtsverfahrens. Widersprüche gegen einstweilige Verfügungen sind nur selten erfolgreich, da sie bei dem Gericht verhandelt werden, dass die einstweilige Verfügung erlassen hat. Um etwas verbieten zu lassen, braucht ein Antragsteller nur irgendein Gericht in Deutschland zu finden, dass seinem Antrag folgt.

    Der Erlass von “Einstweilige Verfügungen” nimmt durch die weitere Verbreitung des Internets im Jahr 2006 inflationsartig zu, weil die Rechtsvorschriften zur einstweiligen Verfügung noch aus der Kaiserzeit stammen und in keiner Weise ins Informationszeitalter passen.

    So wurde im Januar 2006 die Wikipedia mittels einer einstweiligen Verfügung abgeschaltet. Der Fussballer Podolski scheitert mit einer einstweiligen Verfügung gegen eine Satire des WDR. Werner Rügemer muss sein Buch über Oppenheim schwärzen. Das beliebte Forum der IT-Zeitschrift heise.de muss trotz eines explizit anderslautenden Gesetzestextes wegen Äußerungen eines Forennutzers eine einstweilige Verfügung hinnehmen. Google muss aufgrund von einstweiligen Verfügungen die Vorschau der Suchergebnisse zu einem Unternehmer ähnlich wie in China zensieren. Media Markt läßt im Herbst 2006 zur Vorbereitung einstweiliger Verfügungen gleich an die 1000 Abmahnungen verschicken und beantragt einstweilige Verfügungen gegen Wettbewerber gleich im halben Dutzend, was nur rauskommt, weil ein couragierter Richter sich an die Öffentlichkeit wendet. De Liste an unsinnigen einstweiligen Verfügungen gegen Webseitenbetreiber lässt sich praktisch endlos fortsetzen.

    Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, den Begriff “Einstweilige Verfügung” zum Unwort des Jahres 2006 zu erklären und so ein deutliches Zeichen für das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Internet zu setzen.

    Weitere Informationen zur Bedrohung der Meinungsfreiheit im Internet durch Abmahnungen und einstweilige Vefügungen gibt es unter anderem unter www.rettet-das-internet.de

    Gruß

    Marcel
    http://www.mein-parteibuch.de

  4. Andreas Skowronek sprach

    Ich persönlich finde das Wort “Abmahnung” ja viel eingängiger. Bei dem Begriff “Einstweiliger Verfügung” kommt die repressive Wirkung derselben nicht so richtig zum Ausdruck. Ganz anders bei der “Abmahnung”. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.

  5. BV sprach

    § 922 Abs. 3 ZPO hat seinen Zweck ganz einfach darin, dem Antragsteller im Falle eines zurückweisenden Beschlusses den Überraschungseffekt zu nehmen. Möglicherweise kann der Antragsteller seinen Antrag nachbessern oder das Rechtsmittelgericht entscheidet anders. Dann wäre es sehr misslich, wenn sich der Gegner schon auf den Beschluss vorbereiten konnte.

    In diesem Sinne wird die Norm auch angewandt. Hierzu Vollkommer, in: Zöller, § 922 Rdnr. 1: “[…], auch III ist entspr Art 103 I GG nur dahin zu verstehen, dass der Gegner von dem Arrestgesuch und seiner Ablehnung durch das Gericht dann nicht in Kenntnis zu setzen ist, wenn wegen der Gefährdung des Arrestzwecks von der Anhörung des Gegners abzusehen ist ([OLG] Hamm OLGR 1994, 96).”

    Du darfst nicht immer isoliert in diesen Internet-Abmahn-Geschichten denken. Das Mittel der einstweiligen Verfügung hat ja einen viel viel weiteren Anwendungsbereich. Geregelt wird im Übrigen der einstweilige Rechtsschutz. Dieses Instrument soll einen Betroffenen Mittel an die Hand geben, eine vorläufige Hilfe zu erlangen, wenn eine Entscheidung in einem gewöhnlichen Gerichtsverfahren zu lange dauern würde und der Betroffene dadurch Nachteile erleiden könnte.

  6. Mein Parteibuch sprach

    @BV
    Super, danke für die Erläuterung. Bei einem Arrest macht ein Überraschungseffekt sogar Sinn, denn da geht es ja darum, einen Wertgegenstand zu “arrestieren”, damit er beispielsweise der Pfändung im Falle einer drohenden Prozessniederlage nicht entzogen werden kann.

    Bei einer einstweiligen Verfügung hingegen macht ein Überraschungseffekt keinerlei Sinn. Wenn mir etwas verboten werden soll, und ich unterlasse das nach Kenntnisnahme eines zurückgewiesenen Antrags, dann gefährdet das ja in keinster Weise den Zweck der einstweiligen Verfügung. Im Gegenteil, Streit wird dadurch vermieden, dass ich das gewünschte Verhalten sogar dann an den Tag legen kann, wenn eine einstweilige Verfügung abgelehnt wurde. Es ist ja schließlich eigentlich nicht der Zweck einer einstweiligen Verfügung, dem Antragsgegner mit Gerichts- und Anwaltskosten einen möglichst kräftigen Schlag in die Magengrube zu versetzen, auch wenn einstweilige Verfügungen oft genau dazu missbraucht werden.

    Der Zöller Kommentar ist klasse, erklärt er doch die Praxis, eVen ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, auch wenn eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist, für grundgesetzwidrig.

    Tatsächlich erfolgt eine Information über einen abgelehnten Antrag auf einstweilige Verfügung praktisch nie. Man kann aber wohl theoretisch mal bei Gericht nachfragen, ob ein Anwalt, der sich mit der Beantragung einer EV, die ganz sicher bei Gericht ankommt, da abgeblitzt ist. Problematisch ist es also nur, weil kein Mensch weiß, welches das richtige Gericht ist.

    Die Internet-Abmahn-Geschichten machen nach meinem Wissensstand inzwischen gut 90% aller kostenpflichtigen Abmahngeschichten aus. Sich auf den Regelfall zu konzentrieren, erscheint mir logisch. Mit der einstweiligen Verfügung ist zwar nur der einstweilige Rechtsschutz geregelt, aber diese Regelung ist zu 90% (die 90% habe ich letztens irgendwo gelesen, aber ich weiss nicht mehr wo) endgültig, weil ein Gericht sich ungern selbst widerspricht und deshalb selten entscheidet, dass es sich eine Rechtsfrage innerhalb von wenigen Wochen anders überlegt hat.

    Preisfrage an alle:
    Gibt es irgendeinen Grund dafür, warum es wünschenswert sein könnte, dass eine einstweilige Verfügung eine Überraschung ist?

  7. fl-br sprach

    Da es nur allgemein einstweilige Verfügungen gibt und hier nicht zwischen Internet- und anderen Streitigkeiten unterschieden wird kann man den Bereich einstweilige Verfügungen im Internet nicht isoliert sehen.

    Allgemein gilt für einstweilige Verfügungen:

    1. Einer einstweiligen Verfügung geht zumeist eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung voraus. Wird diese nicht abgegeben muss mit dem Antrag auf EV gerechnet werden.
    Dem Erlass ohne mündliche Verhandlung kann durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei dem zuständigen Gericht entgegen gewirkt werden.

    Eine Benachteiligung in „nicht unerheblicher Weise“ – wie Du Sie darstellst – ist somit allgemein für einstweilige Verfügungen in der Form nicht gegeben.

    2. Grundsätzlich ergeht eine einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung. Der von Dir geschilderte Weg – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss – bildet gem. § 937 II ZPO – eine Ausnahme. Und ebenso wird es von den Gerichten mE auch gehandhabt.

    3.“ Wird einem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht stattgegeben, erfährt der Antragsgegner davon nichts“ ist zutreffend.
    Allerdings ist hierzu ergänzend mitzuteilen, dass der Antragsgegner seitens des Gerichts auch nichts davon erfährt wenn eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen wurde!
    Bei einer nicht unerheblichen Anzahl von erlassenen einstweiligen Verfügungen erfährt der Antragsgegner niemals etwas davon das eine solche erlassen wurde, da sich möglicherweise geeinigt hatte bevor diese eingesetzt wurde oder eine UE abgegegeben wurde (sog. Bevorratungs-EV).

    4.
    „…….kann er des weiteren auch nicht die Kosten der Erstellung einer Schutzschrift erstattet bekommen, die er möglicherweise aufgrund einer Abmahnung hinterlegt hat.“
    Für die Einreichung einer Schutzschrift besteht bei den Gerichten kein Anwaltszwang.

    5. Zu Deinem Gesetzesvorschlag - sicherlich nicht so falsch, aber:

    a) müsste dann nicht auch die Benachrichtigung über erlassene EV’s mit drin stehen?

    b) würde dann z.B. auch ein gewalttätiger Ehemann über eine – warum auch immer, vielleicht nur aus formalen Gründen – seitens seiner Frau gegen ihn beantragten und abgelehnte EV informiert werden (nur eines von vielen möglichen Beispielen!). Willst Du das wirklich ?

    Man sollte, bei allem Eifer, nicht vergessen, dass die einstweilige Verfügung in der jetzigen Form ein durchaus wichtiges Instrument unserer Rechtssprechung in vielen Bereichen, bei denen das Internet nur eine untergeordnete Rolle spielt (die genannten 90% Internet können wohl kaum zutreffend sein –eher umgekehrt!), ist und diese nicht isoliert nur auf hier behandelte Fälle gesehen werden darf.

    Sicherlich betrachtet die misshandelte Ehefrau oder der/die von einem Stalker verfolgte den Begriff „einstweilige Verfügung“ nicht als Unwort, weil diese sie schnell, relativ unbürokratisch und effektiv schützt!

    ….und nun bin ich mal gespannt, ob Du diesen Beitrag auch wieder in die Troll-Ecke schiebst :)

  8. Mein Parteibuch sprach

    Na, das nenne ich zur Abwechselung mal einen konstruktiven Kommentar aus Frankfurt. Da ändere ich meinen Vorschlag doch glatt:

    (4) Der Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen wird, ist dem Gegner des Antrages unter Beifügung der Antragsschrift oder einer Kopie der Antragsschrift mitzuteilen, sofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.

    Damit wird nun die absolute Pflicht in eine Regel verwandelt, die es in das Ermessen des Richters stellt, in Ausnahmefällen, nämlich wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen, von der Mitteilung des Antrages an den Antragsgegner abzusehen.

  9. fl-br sprach

    Ich denke mit dem jetzigen Vorschlag sollte alles abgedeckt sein (insbes. auch die möglichen Schutzbedürfnisse in den von mir genannten Fällen).
    Nur was jetzt mit diesem Vorschlag machen ??

  10. BV sprach

    Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen es dem Antragsteller auf einen Überraschungseffekt ankommen könnte.

    Dies ist beispielsweise bei Herausgabefällen möglich, wenn zu befürchten ist, dass der Gegner die herauszugebende Sache versteckt, wenn er von der Einschaltung des Gerichts erfährt.

    Ich vermutete, die Gerichte werden den Gegner in den meisten Fällen nicht in Kenntnis setzen, da sie nicht über jeden denkbaren Nachteil nachdenken und ausschließen können. Das finde ich aber auch nicht besonders schlimm, weil ja erst einmal “nichts passiert” ist. Ich sehe auch keine besondere Gefahr oder einen sonstigen erheblichen Nachteil für den Gegner.
    Anders wird dies sein, wenn der Gegner im Verfahren angehört wurde, weil dann keine Überraschung mehr vorliegt. Dann wird er informiert.

    Der von Dir geschilderte Umstand, dass 90 % der einstweiligen Verfügungen bestätigt werden, könnte im Übrigen einfach daran liegen, dass auch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht werden müssen und das Gericht den Anspruch daraufhin prüft. Ich gehe mal davon aus, dass nicht der Großteil aller Anträge mit falschen Sachverhalten eingereicht wird.

  11. Mein Parteibuch sprach

    @BV
    Genau aus diesem Grunde, weil es tatsächlich Fälle wie den Herausgabefall oder den Gewaltfall gegen Schwächere geben könnte, wo ein Überraschungseffekt wünschenswert ist, habe ich die gewichtigen Gründe, die dagegen sprechen, nun angeführt. Bei einer äußerungsrechtlichen Internetstreitigkeit oder einer Wettbewerbssache kann ich mir solche gewichtigen Gründe jedoch nicht vorstellen.

    Der gewichtige Nachteil für den Gegner, der nicht in Kenntnis eines abgelehnten Antrags gesetzt wird, liegt darin, dass Rechtsmissbrauch durch die mehrfache Einreichung gleichlautender oder ähnlicher Fälle bei unterschiedlichen Gerichten für den Antragsgegner nicht beweisbar ist. Dass Gerichte den Antragsgegner nach derzeitiger Rechtslage nicht über abgelehnte Anträge informieren, läßt sich meiner Meinung nach neben der Gesetzeslage auf Bequemlichkeit und Gedankenlosigkeit zurückführen. Mit der Zurückweisung des Antrags und der Inkenntnissetzung des Antragstellers ist die Sache vom Tisch des Gerichtes, wozu da noch den Antragsgegner informieren.

    Was die 90% Bestätigung von einstweiligen Verfügungen angeht, so sehe ich das etwas anders. Ich gehe davon aus, dass in der Mehrzahl der Anträge auf EV der Sachverhalt höchst einseitig geschildert wird. Sogar Briefe des Antragsgegners an den Antragsteller nach einer Abmahnung werden wohl auch gerne mal im Antrag auf EV “vergessen”, wenn sie nicht ins Konzept passen.

    Gerichte widersprechen sich aber trotzdem tendenziell ungern selbst, auch wenn sie womöglich in Kenntnis des gesamten Sachverhaltes von Anfang an anders entschieden hätten.

  12. DD sprach

    Ein grosses Problem scheinen doch bei I-net-streitigkeiten die ‘fliegenden Gerichte’ zu sein. Dass also überall geklagt werden kann. Wie wäre es bei solchen fällen dass das Gericht am Ort des Antraggegners bemüht werden muss. Dann hätte die Schutzschrift einen Sinn und man müsste nicht 1000 Gerichte abfragen wenn man eine EV abfragen will.
    So mal als vorschlag.
    CU

  13. Meinung sprach

    ?
    Sollte tatsächlich jemand beim LG Hamburg wegen einer Äußerungssache scheitern, erfährt der Antragsteller dies ja per Beschluss, der dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wird.

    Nach deiner Äußerungen könnte der Antragsteller nun problemlos ein weiteres Landgericht bemühen, so lange, bis er ein Landgerihct gefunden hat, welches eine eV erlässt.

    Eine einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nur dann statthaft, wenn sie max.(!) sechs Wochen nach Kenntnis der unerlaubten Handlung des Antragsgegners beantragt wird.

    Nach eigentlich schon vier Wochen sagt sich das Gericht, dass der Antragsteller sich viel zu viel Zeit gelassen hat und weist die eV zurück.

    Und LG brauchen, insbesondere, wenn es sich um Äußerungen handelt, wie zum Beispiel, dass ein Internetseitenbetreiber behauptet, der Handwerker Udo arbeitet eigentlich als Maler, und das Gericht den Antrag beabsichtigt, zurückzuweisen, länger als zwei Tage.
    Man muss den Kram ja auch noch begründen, wenn man den Antrag zurückweist.

    Wenn ein Rechtsanwalt so lange ein Gericht sucht, die eine eV erlässt, verhält er sich mit Sicherheit standeswidrig.

    Wenn ein Gericht eine eV zurückweist, kann beim gleichen Gericht erneut eine eV mit dem gleichen Begehren beantragt werden. Das ist nicht unzulässig.

  14. Mein Parteibuch sprach

    @DD
    Mir würde es zur Minderung des Problems des fliegenden Gerichtsstandes schon reichen, wenn in einer Abmahnung, die den Ansprüchen genügt, um im Falle einer EV oder Klage die Kosten auf den Antragsgegner abwälzen zu können, das Gericht benannt werden muss, bei dem der Abmahner den Rechtsweg beschreiten will. Dann könnte nämich genau dort die Schutzschrift hinterlegt weden.

    Das Problem dabei ist, dass es kein Abmahngesetz gibt, wo so etwas zu regeln wäre, da die Abmahnung ein nicht im Gesetz geregeltes Rechtsinstitut der Rechtsprechung ist. Aus diesem Grunde habe ich einen Petitionsentwurf zur Schaffung eines Abmahngesetzes erstellt.

    Wenn der Petitionsentwurf hinreichend diskutiert ist, beabsichtige ich diesen an den Petitionsausschuss des Bundestages einzureichen.

    @Meinung
    Bis ein Gericht beim Antrag einer EV telefonisch Daumen hoch oder runter für den Antragsteller durchgibt, kann das ziemlich schnell gehen. Sicher mag das standeswidrig sein, wenn ein Anwalt dann ein anderes gericht in der gleichen Sache bemüht. Nur ist das ja aufgrund des §922 Abs 3 ZPO nicht nachzuweisen. Ausserdem kann sich der Antragsteller ja einfach einen neuen Anwalt suchen, der die Sache dann woanders einreicht.

  15. fl-br sprach

    @ DD
    Kein schlechter Vorschlag … aber dann müsste man ja den fliegenden Gerichtsstand generell aufheben (den gbt es nicht nur bei Internetstreitigkeiten).
    Dies ist aber in Wettbewerbsstreitigkeiten bei denen es auf den sog. “Ort der Marktbegegnung” ankommt mE weder praktikabel noch realistisch möglich.

    @Marcel
    Was ist bei Deinem Vorschlag mit EV-Anträgen die seitens des Antragstellers zurückgenommen werden weil das Gericht im Vorweg wenig Erfolg signalisiert und dann woanders wieder eingereicht werden.
    Diese Zahl dürfte wohl die Zahl der abgelehnten EV’s bei weitem übertreffen.

  16. fl-br sprach

    Mal eine ganz andere Idee:
    Warum sammelt nicht irgendeine „Zentralstelle“ ergangene Abmahnungen ( einstweilige Verfügungen) und archiviert diese?

    Wird man dann abgemahnt kann man schnell, kostenlos und effektiv überprüfen inwieweit der Abmahner bereits in anderen Fällen in Erscheinung getreten ist und entsprechend solchen „Abmahnwütigen“ den Boden vor Gericht entziehen.

    Oftmals wissen Abgemahnte doch überhaupt nicht ob es sich bei Ihnen um einen Einzelfall handelt.

    Beispielhaft ist hier vielleicht die Datenbank zum neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und den darin enthaltenen Personen, die dieses versuchen „rechtsmissbräuchlich“ für eigene Zwecke zu nutzen (s. /www.agg-hopping.de).

    So etwas in ähnlicher Form sollte doch auch für Internetabmahnungen möglich sein, oder?

  17. Mein Parteibuch sprach

    @br-fl

    Das war tatsächlich mal wieder sehr konstruktive Kritik. Gerade den Fall einer Antragsrücknahme halte auch ich, wie oben ausgeführt, auch für relevant zur Bekämpfung von Rechtsmissbrauch. Hier der neue Vorschlag für einen §922 Abs 4 ZPO:

    (4) Wird ein Antrag auf einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückgewiesen oder der Antrag vom Antragsteller zurückgenommen, so ist dies dem Gegner des Antrages unter Beifügung der Antragsschrift oder einer Kopie der Antragsschrift mitzuteilen, sofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.

    Eine Abmahnungsdatenbank halte ich auch für nicht verkehrt, scheint aber wohl am Datenschutz zu scheitern. Gab es da nicht mal diesbezügliche Beschwerden eines Anwaltes gegen die Abmahnwelle? Da es bei der AGG-Hopping Datenbank wohl nur um Klagen geht, scheinen die es einfacher zu haben. Aber auch da ist noch nicht klar, ob die Datenbank Bestand haben wird.

  18. fl-br sprach

    Ich denke, dass das Konzept AGG-Hopping schon recht gut durchdacht und rechtlich (allein schon aufgrund der Grösse der Kanzlei -siehe dortiges Impressum) einwandfrei ist. Wie kommst Du darauf, dass “da noch nicht klar ist ob die Datenbank Bestand haben wird”.
    Auch die Problemtik des Datenschutzes ist dort gut gelöst. Es werden keine Auskünfte gegeben sondern nur die möglichen Ansprechpartner auf vorhergehenden Fällen.

    Aber es war ja auch nur so eine Idee etwas zu übernehmen, was auf einem anderen Rechtsgebiet gut funktioniert.

    Zu Deinem Entwurf:
    In der jetzigen Form als Ziff. 4 steht er im direkten Widerspruch zu der derzeit bestehenden und Deiner Meinung nach wohl beizubehaltenden Ziff. 3.

    Ggf.müsste dann der Vorschlag lauten Ziff. 3 ganz zu streichen (dann wäre Dein Entwurf die neue Ziff3) oder eben auch Ziff. 3 zu überarbeiten. Oder sehe ich das falsch?

    Ggf. könnte man das aber auch anders lösen, indem man in Anlehnung zur Regelung einer Klagerücknahme (§269 ZPO)die Rücknahme eines Antrages auf einstweilige Verfügung von der Zustimmung des Antraggegners abhängig macht.
    In etwa:

    „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann ohne Einwilligung des Antraggegners nach Einreichung bei dem zuständigen Gericht nicht zurückgenommen werden.“

    Vorteile wären hier:
    1. Man wird über den Antrag im Falle einer beabsichtigten Rücknahme informiert
    2. Man kann die Zustimmung verweigern und hierdurch wird dann ein für den Antragsteller negatives (und Kostenpflichtiges!!) Urteil folgen. Dies hält eventuell den einen oder anderen von „voreiligen Anträgen“ ab.
    3. Man kann im Falle eines Rechtsmissbrauchs lückenlos die (gescheiterten) Versuche bei anderen Gerichten nachweisen.

    hvees

  19. Q sprach

    @7: Dem Erlass ohne mündliche Verhandlung kann durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei dem zuständigen Gericht entgegen gewirkt werden.
    Dumm nur, dass für Streitigkeiten im Internet praktisch jedes Gericht die Zuständigkeit bejahen kann. Das dürfte mit ein Grund für die Wallfahrten, selbst aus entlegenen Winkeln, nach Hamburg sein, wo bekanntlich das Gericht mit den meisten Pappnasen residiert. Durch diese “Überall-Zuständigkeit” wird der Aufwand für eine Schutzschrift schon zum logistischen Problem.

  20. Mein Parteibuch sprach

    Der Entwurf zur Regelung der einstweiligen Verfügung soll die Arrestvorschriften nicht antasten. Durch die Einfügung als §922 Abs 4 sollte klargestellt sein, dass bezüglich des Arrests weiterhin §922 ZPO gilt. Das macht auch durchaus Sinn, wenn eine bevorstehende Pfändung einer wertvollen Sache einem Schuldner nicht angekündigt wird.

    Meiner Rechtsauffassung nach wäre der Textentwurf als §922 Abs 4 durchaus logisch in die ZPO eingefügt und hätte dann als Spezialvorschrift gegenüber §922 Abs 3 Vorrang. Allerdings mag das sein, dass mancher es logischer empfinden würde, den Textentwurf wegen dem besonderen Hinweis des §936 ZPO auf die Spezialvorschriften in §937ff als §937 Abs 3 in die ZPO einzufügen.

    Wo das letztlich eingefügt würde, finde ich allerdings ziemlich nebensächlich.

    Die Zustimmungspflicht zur Rücknahme der EV durch den Antragsgegner würde meiner Meinung nach dem Ziel nicht gerecht werden, die Gerichte zu entlasten und wäre deshalb eher hinderlich.

    Bei der Kostenpflicht für den Antragsteller im Falle der Rücknahme was draufzusatteln halte ich zwar auch für vorteilhaft, würde das Ziel aber separat verfolgen wollen. Ehrlich gesagt, fehlt es mir da auch an Wissen, was eine EV den Antragsteller im Falle einer Rücknahme kostet. Kann mich jemand diesbezüglich aufklären?

  21. Mein Parteibuch sprach

    @Q
    Geschäftsidee: vielleicht bietet es mal jemand gegen Entgelt an, Schutzschriften bei allen in Frage kommenden Gerichten zu verteilen. Die Gerichte würde die Geschäftsidee sicherlich gar nicht erfreuen, wenn sie mit Schutzschriften geradezu überflutet würden. Man stelle sich einmal vor, die bekämen zukünftig alle die 300-fache Menge an Schutzschriften wie heute. Ich würde das trotzdem nicht für rechtsmissbräuchlich halten, weil anders das Recht eines Abgemahnten auf Hinterlegung einer Schutzschrift bei der derzeitigen Rechtslage nicht wirksam ausgeübt werden kann.

    Da das letztlich per Fax vollautomatisiert geschehen könnte, könnte man so mit recht wenig Aufwand sicherlich Aufmerksamkeit erregen, die man beispielsweise für eine Petition zur Einführung eines Abmahngesetzes nutzen könnte, wo dann als Qualitätsanforderung an eine Abmahnung festgelegt sein könnte, dass das Gericht, vor dem sich ein Abmahner streiten will, in der Abmahnung benannt sein muss, wenn er nicht im Klagefall bei einem sofortigen Anerkenntnis auf den Kosten sitzen bleiben will.

  22. Rolf Schälike sprach

    Ich habe von der Kanzlei Schertz am 26.10.06 eine Abmahnung erhalten, und die Unterlassungserklärung am 27.11.06 abgegeben.
    Was ich nicht wusste: 2 Tage zuvor, am 24.10.06 hatte die Kanzlei schon eine Einstweiige Verfügung gegen mich erreicht, der der gleiche Antrag zu Grunde lag, wie der in der zwei Tage später erfolgten Abmahnung.

    Das LG Berlin hat den Antrag der Kanzlei Schertz abgeschwächt und in der Einstweiligen Verfügungn nicht alles verboten, was beantragt war.
    In meiner Unterlassungserklärung verpflichtete ich mich damit zu mehr als nötig.

    Damit zwingt mich die Kanzlei Scherz, sich mit dem Inhalt nun gerichtlich auseinaderzusetzen und zu streiten, anstatt einvernehmlich schnell und zufriedenstellend die Probleme aus der Welt zu schaffen.

    De facto geht es um die Anwaltskosten und nicht um Inhalte.

    Das LG Berlin erlässt Einstweilige Verfügungen ohne Abmahnung und ohne Anhörung des Betroffenen, und treibt damit die Kosten hoch.
    Unnötige Tätigkeiten werden anderen durch Juristen aufgezwungen.

    Alles nach Gesetz.

    Einen Sinn - ausser Abzocke und Unterdrückung von Meinungsäußerungen - kann ich dahinter nicht erkennten.

  23. fl-br sprach

    @ rolf Schälike:
    Ich verstehe den Zusammenhang Deines Beitrages nicht.
    1.Hättest Du fristgemäss die UE abgegeben wäre die (bevorratete) einstweilige Verfügung nie zu Zuge gekommen.

    2. Die einstweilige Verfügung ist nicht mehr relevant (wenn Deine Datenangaben stimmen - 24.10. erlassen und am 27.11. noch immer nicht zugestellt!), da zu spät zugestellt. siehe § 929 Abs.2 ZPO

    3. Bei der Zustellung einstweiliger Verfügungen ohne vorherige Abmahnung ist die Kostenfrage ebenfalls gesetzlich klar. Somit kann von einem “Kosten hochtreiben” nicht die Rede sein, da dies nicht der Fall ist und eine “Abzocke” kann auch nicht der Fall.

    @Marcel (Geschäftsidee)
    gar nicht mal so schlecht, da im Ablehnungsfall der Antragsteller auch die Kosten der Schutzschrift tragen muss. Fragt sich nur ob dies auch bei einem “Grossverteiler”
    für jede einzelne Schutzschrift der Fall ist.

    Von der Logik her könnte dies aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr aber durchaus gegeben sein.

  24. D.Köhler sprach

    Wir können Rechtsinstrumente haben, die reinster Edelmut als Inkarnation des Gemeinwohls durch grundgütige Geister der Legislative in Paragraphen goß - sie werden reine Höllenpein für die Regierten. Diese Instrumente werden unweigerlich zu einer Qual, wenn der herrschende Geist der Juristen das Gesetz primär als Instrument seiner wirtschaftlichen Wohlfahrt betrachtet. So ist es auch mit den EV und Abmahnung. Der Mangel an Gesittung und die allgemeine Verlumpung und Korruption ist ja dort besonders augenfällig, wo der Standesdünkel den Vertrauensvorschuß der Kunden erheischt - bei den Ärzten und den Juristen. Mittlerweile ist offensichtlich, daß die Herrschaften von A bis Y Geschäftsleute sind und erst bei Z sich des zu leistenden Dienstes besinnen.

  25. Rolf Schälike sprach

    Zu 23:
    Es gibt den so genannten Terminus “Schubladenvefügungen”.

    Die Anwälte erreichen eine Einstweilige Verfügung und legen diese in die Schublade.
    Der Betroffene erfährt davon nichts.

    Danach - in meinen Fall zwei Tage später - erfolgt die Abnmanung (die eintsweilige Verfügung gibt es aber schon, vor der ich nichts weiß). Auf diese Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung von mir abgegeben. Habe ich gemacht.

    Danach wird die Einstweilige Vefügung einem (mir) zugestellt, in er es auch eine Kostenentscheidung gibt, dass ich die Kosten der Einstweiligen Vergüguhg - ohne angehört zu werden und ohne von der etwas gewusst zu haben - zu tragen habe.

    Alles nach Gesetz.

    So ist nun mal unser Rechtsstaat.

    Die Kanzlei Schertz beherrscht dieses Schema mit vielen juristischen Stolpersteinen und Tricks.

    War für mich ebenfalls neu.

    Was ist da nicht zu verstehen?

    Es sind alles Tatsachen.

  26. Rolf Schälike sprach

    Zu 23.
    Bei mir war im Beitrag 22 ein Tippfehler.
    Hättest auch Du feststellen müssen.
    Den 27.11.06 gibt es noch nicht.
    Musste 27.10.06. heißen.
    ZPO § 959, Abs. 2
    (2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat

  27. Anonymous sprach

    @26: in dem Fall musst Du m. W. vor Gericht lediglich sofort anerkennen, dann bleibt der Abmahner auf den Kosten sitzen.

  28. Rolf Schälike sprach

    Zu 24:
    Das mit Z muss eine Irrtum sein.
    Die zu leistneden Dienste sind für diese Leute nur eine notwendiges Übel. Darauf besinnen tun die sich nicht. Sie wissen nur nicht, wie sie Z losweden können.

    Zu 27:
    Das Ganze wird juristisch geprüft.
    Mein gegenwärtiger Stand:
    In Widerspruch gehen mit Anerkennung und wegen der schon vorhandenen Unterlassungserklärung - diese formal widerholen - Widerholungsgefahr verneinen.

    Bei unseren willkürlich entscheidenden Richtern und deren Recht, Rechtsmißbrauh und Rechtsbruch ohne Folgen zu begehen, d.h. willkürliche Entsceidungen zu treffen, ist der Ausgfang trotzdem unklar.

  29. Rolf Schälike sprach

    Zur Petition anbei die Meinung eines angesehen Anwalts:

    Sehr geehrter Herr Schälike,

    Ich füge Ihnen die Kommentierung zu § 922 Abs. 3 aus dem Kommentar Stein-Jonas bei.
    Wie meist, kommentiert Stein-Jonas am eingehendsten. Er wird zu § 922 Abs. 3 - nur ausführlicher und eingehender - die allgemeine Meinung in Gesetzgebung und Literatur wiedergeben.

    Wenn man die Stein-Jonas-Ausführungen liest, muss man sagen: Wer die Hinweise in Mein-Parteibuch studiert, stellt schnell fest, dass die Argumente gewichtiger sind als die bei Stein-Jonas. Was Stein-Jonas zur Rechtfertigung des § 922 Abs. 3 schreibt, trifft auf Anträge zu einstweiligen Verfügungen eigentlich überhaupt nicht so recht zu.

    Mit den Argumenten von Marcel Bartels setzt sich Stein-Jonas nicht auseinander.

    Nach allem, was ich in Literatur und Rechtsprechung feststellen kann, hat sich noch niemand wirklich mit der Problematik auseinandergesetzt.

    Das Landgericht Offenburg löst das Problem instinktiv so: Es ordnet so gut wie immer eine mündliche Verhandlung an.

    Als einfache, dogmatisch saubere Lösung wäre denkbar, dass in den §§ 936 ff. erklärt wird, für einstweilige Verfahren gelte § 922 Abs. 3 nicht.

    Die Petition im Bundestag wird nicht funktionieren. Eine Diskussion im Internet auch nicht so recht.

    Besser wäre, einige Bundestagsabgeordnete zu gewinnen oder einen Ausschuss bei der Rechtsanwaltskammer.

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