Gulli hat es geschafft, ein Statement von Dr. Arndt Haller, dem Justiziar und Jugendschutzbeauftragten von Google Deutschland, zu bekommen, wo er zur Entscheidung vom Landgericht Hamburg vom 2.5.06 Stellung bezieht. Bei der Entscheidung gegen Google, zu der der Betreiber von Buskeismus.de, Rolf Schälike, unter
www.buskeismus.de/berichte/bericht_060428.htm#Google
einen Bericht verfaßt hat, handele es sich um ein erstinstanzliches Urteil, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wurde, nach der Google für vier konkret benannte Suchergebnisse eine andere als die automatisch generierte Vorschau zeigen müsse. Google überlegt, nach Vorlage der Urteilsbegründung in Berufung zu gehen.
Auch wenn Dr. Haller einen entspannten Eindruck macht und von der Einführung handverlesener Suchergebnisse nichts wissen will, so ist damit natürlich trotzdem eine Tür geöffnet worden, mit der Google für die Verbreitung der automatisch zusammengestellten Suchergebnisvorschauen haftbar gemacht werden kann. So wäre zum Beispiel eine interessante Frage, ob Google auch Schadensersatzpflichtig wird, und beispielsweise Schadensersatz für die rechtswidrige Verwendung einer Marke zahlen müßte. Das könnte dann nämlich teuer werden, denn das Markenrecht ist, wie viele von uns nur zu gut wissen, ein recht lukratives Geschäftsfeld für Juristen. Spätestens wenn es unter Juristen eine Art Sport würde, Google wegen der Vorschau der Suchergebnisse abzumahnen, hätte Google ein dickes Problem.
Das Urteil hat hohe Wellen geschlagen, wie eine Technorati-Suche nach Main-Parteibuch unter
www.technorati.com/search/www.mein-parteibuch.de
zeigt, nicht zuletzt deshalb, weil der Immobilienunternehmer, der schon gegen Google geklagt hatte, mein Parteibuch wegen des Berichtes über die Zensur der Suchergebnisvorschau mit einem Gegenstandswert von 70.000 Euro abgemahnen ließ. Die Fortsetzungsgeschichte der Abmahnung und des sich daraus nun wohl entwickelnden Rechtsstreites ist im Parteibuch unter dem Tag dd ./. www zu finden.
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| Doch von Gestern |
Par·tei·buch n. Heft mit persönlichen Daten und Mitgliedsnummer zum Beweis der Mitgliedschaft in einer Partei
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Die schriftliche Begründung könnte neue Begriffe für Suchmaschinen der Welt schenken:
Sollten etwa Gefahrenquelle, besonders gefährliche Einrichtung, schwere Beherrschbarkeit ausreichen?
Damit wird man den Suchmashcinen nicht gerecht.
Abstufungen werden sich erforderlich machen.
Deine Suche innerhalb des Parteibuchs ist bestimmt weniger gefährlich ald die von Google.
Oder sind wir vor Gesetz und Paragraphen doch alle gleich?