Lesen bildet bekanntlich. Das möchte ich auch für mich in Anspruch nehmen. Und weil ich kein Jurist bin, muß ich manche Dinge zweimal oder dreimal lesen, bevor ich meine, sie ansatzweise verstanden zu haben. Das gilt besonders für Gesetzestexte. Alles rechtliche ist eben sehr schwierig.
Heute möchte ich empfehlen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu lesen. Praktischerweise steht das auch online, völlig kostenlos. Da braucht also niemand Geld ausgeben.
Aufgrund dessen, dass ich ein Weblog habe, möchte ich hier einfach einen Teil dieses genialen Textes zitieren:
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Das hört sich erstmal simpel an, ist aber so simpel anscheinend gar nicht. Das zeigen nicht zuletzt die vielen Urteile und Kommentare dazu. Und richtig kompliziert wird es, zu ergründen, was das denn für dieses Weblog bedeuten mag. Aber dazu dann später mehr, wenn ich verstanden habe, was die genialen Sätze denn praktisch bedeuten.
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Par·tei·buch n. Heft mit persönlichen Daten und Mitgliedsnummer zum Beweis der Mitgliedschaft in einer Partei
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diese sätze stehen in beziehung zwischen bürger und staat. privat und gewerberechtlich sieht es da etwas anders aus.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem ===> Recht der persönlichen Ehre
Bartels lässt nach, kommt hier mit lahmen Beiträgen zum Grundgesetz wo ich neue Enthüllungen zu Merkel erwarte.
Entscheidend ist doch 5 III: “Kunst… frei.”
Und ich sehe diese Seite hier als ein Kunstwerk an (soviel Stuss muss man sich erstmal ausdenken)
Kunst laut BVerfG:
Das Wesen der Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht wird. Kunst ist daher primär nicht Mitteilung, sondern unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
Trifft doch einiges hier zu
Künstler im allgemeinen bedienen sich ja auch desöfteren diversen Mitteln, um ihre Eindrücke zu erfahren bzw haben eine verworrene Persönlichkeit
Ob das hier auch zurifft?
Ja, ich weiß, ich hab den verfassungsimmanenten Vorbehalt, besonders ggü. Art. 1 I vergessen… aber hier sind eh Hopfen und Malz verloren.
@wirtschaftsweiser:
Danke erst mal an dieser Stelle für den Hinweis auf Andreas Bummel, was der schreibt, fand ich recht überzeugend und hat hier auch eine ganz unmittelbare Wirkung entfaltet. Schon klar, da geht es dann vor allem in den Massenmedien darum, welche Geschichten veröffentlicht werden und welche nicht. Gegenüber jemand, der davon leben will, kann nur durch die macht über die Auswahl bereits ein gigantischer Berg aufgebaut werden. Und dann gibt es noch Regeln vom Rabattclub für Schreiberlinge. Ich habe hier noch etwas Defnition von Kunst durch das Bundesverfassungsgericht gefunden: die sogenannte Mephisto-Entscheidung. Das ist sie doch, oder?
@juristischer laie:
Zur Frage von ehrenrührigen Fragen habe ich ein Stückchen lesenswerte Literatur gefunden.
@tuotrams:
Das Grundgesetz zu lesen soll noch niemandem geschadet haben. Nur ist es eben nicht immer ganz einfach zu verstehen.
@Bucaro:
Natürlich sind die Bilder und Texte (bald hoffentlich auch Videos) dieser Seite auch unter dem Aspekt der Kunst zu sehen. Für die ganz Bräsigen schreibe ich das ja sogar auf manchen Seiten noch dabei. Wenn ich das recht verstehe, geht es um eine Abwägung zwischen Art. 1 GG und Art 5 GG.
@all: Danke für die vielen Comments.
[…] Bemerkenswert und insbesondere für Blogger lesenswert war jedoch die anschließende Diskussion darum, welche Äußerungen durch Artikel 5 Grundgesetz gedeckt sind und wo vernünftigerweise die Grenzen dessen liegen sowie der Link von @Shifttaste klemmt zur Geschichte und Gegenwart von Verschwörungstheorien. [Trackback URI] [Permalink] […]
Schreib was Du willst, das ist es doch was Du uns mit dem Wink auf das Recht zur freien Meinungsäußerung sagen willst, oder?
Aber dann musst Du auch mit der Kritik leben können: DAS ist gelebte Demokratie!
@Volker:
Mit der Kritik kan ich gut leben. Aber mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist das gar nicht so einfach, wie es anfangs scheint.
Außer der Kritik, stehen dem Recht auch berechtigte gesetzliche Verbote entgegen. Es ist zum Beispiel richtigerweise nicht erlaubt, Dinge zu schreiben, die nach Artikel 1 GG die Ehre eines anderen Menschen unberechtigterweise verletzen. Also kurz, die Freiheit des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung endet da, wo die Würde eines anderen beginnt.
Außerdem gibt es ein paar handfeste Verbote im Strafrecht, die unbedingt als Restriktionen zu beachten sind, zum Beispiel: Beleidigung, üble Nachrede, Volksverhetzung oder das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Aber welcher Blogger weiß das schon alles so genau, was es da zu beachten gibt? Die Macher von der Bild kennen die Paragraphen sicher ganz genau.
[…] Ein paar Fragen hätte ich eigentlich auch, also wie so manches in unserem Rechtssystem gedacht ist, fällt mir sehr schwer zu verstehen, weil es in der Praxis nicht funktioniert. Wie kann es sein, dass so Formularversender so trickreiche Formulare gleich millionenfach rausschicken und offensichtlich keine Angst haben, dass sie ihr dann Hunderttausende von Euro schweres Porto-Investment verlieren oder ihnen gar strafrechtlich etwas geschieht? Was Du, Brigitte, wohl von der Webseite von Michael Plümpe hälst, tät mich auch interessieren, besonders der Teil Law Hunting. Und die spannende Frage, ob man im Internet Links setzen darf wie man will und ob man Firmennamen wie allofmp3.com in sein Weblog schreiben darf, so was tät mich auch interessieren. Und nicht zuletzt tät mich interessieren, ob Du nicht auch meinst, dass man beim Bloggen ganz schön schnell mal aus Versehen, Unachtsamkeit oder Aufmüpfigkeit gegen irgendeine Rechtsnorm verstößt und ob Du das richtig findest, das so eine einfache Sache wie bloggen juristisch so kompliziert ist. […]
[…] Leider ist die Behinderung oder Verhinderung von kritischer Berichterstattung im Internet in Deutschland kein Einzelfall, wie auch die beinahe unglaubliche Geschichte von Michael Plümpe oder die Abmahnung gegen mich und Mein Parteibuch zeigt. Greuslich, wie wenig durchschlagkräftig die Meinugs- und Pressefreiheit des Artikel 5 GG in Deutschland ist. [Trackback URI] [Permalink] […]
[…] Wie der Heise-Verlag, der unter anderem die auch international renommierte Computerzeitschrift c’t herausgibt, mitteilt, hat der Heise Verlag Verfassungsbeschwerde gegen ein in zwei Urteilen ausgesprochenes Link-Verbot eingelegt. Das Recht auf das Setzen von Links in Zusammenhang mit Artikel 5 des Grundgesetzes war auch hier in Mein Parteibuch schon mehrfach Thema. Heise dokumentiert die Verfassungsbeschwerde hier auf einer extra Seite: Heise versus Musikindustrie. [Trackback URI] [Permalink] […]
[…] Auch wenn ich vor dem Anliegen der Eltern Respekt habe, den Namen ihres Sohnes nicht zu nennen, so erscheint mir diese einstweilige Verfügung vollkommen überzogen. Ich finde es völlig absurd, dass ein Amtsrichter so leicht die Sperrung einer Domain wegen der Weiterleitung auf eine andere Domain, die sich dem Zugriff des deutschen Rechtes entzieht, anordnen kann und bin mir sicher, dass dieses Vorgehen noch Schule machen wird. Wenn das die Rechtslage ist, dann sollte man, um Mißverständnisse zu vermeiden, auch Artikel 5 aus dem Grundgesetz streichen. […]
[…] Fanpost zum Artikel 5 des Grundgesetzes mag ich besonders. Heute kam zur Abwechselung mal wieder ein netter Brief aus Mannheim, in dem es wohl um Backtracks geht. […]